Posts mit dem Label EZB werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label EZB werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Sonntag, 2. August 2020
Adam Tooze zum Konflikt zwischen BVG und EZB/EuGH
In einem ausführlichen und erhellenden Beitrag in Foreign Policy, der in einer übersetzten Fassung auf der Website der Heinrich Böll Stiftung zu finden ist, erläutert der Wirtschaftshistoriker Adam Tooze die Hintergründe des Konflikts zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischer Zentralbank bzw. zwischen konservativen Ökonomen und der Realität: "Der Tod des Mythos Zentralbank"...
Sonntag, 26. Juli 2020
Spannungsfeld zwischen EU-Recht und nationalem Recht: BVG und EZB / EuGH
Grob vereinfacht steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) im Spannungsfeld nationaler und supranationaler Rechtsprechung, wobei die Rechtssprechung des EuGH als unabhängiges Instrument der EU-Jurisdiktion Vorrang haben sollte. Diesen stellt das BVG auch nicht in Frage, betont aber, dass die Vertragsstaaten als Herren der Verträge ein gewisses Mandat zur Überwachung über die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hätten.
Demnach sieht sich das BVG zum Einschreiten ermächtigt und fordert von der EZB die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Regulierung der EU-Geldpolitik in Relation zu den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU-Bürger*innen, in diesem Fall die Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland. Nach Ansicht der Kläger und zuletzt auch des BVG wurde dies nicht hinreichend erwogen und vom EuGH nicht hinreichend überprüft. Obwohl mit dem Urteil selbst eine Unverhältnismäßigkeit bereits postuliert wird, ergibt sich für die EZB dadurch lediglich eine transparentere oder genauere Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Programms für Staatsanleihenkäufe, welches dem EZB als vorrangiges Instrument der Preisregulierung dient.
Besonders brisant ist nach Auffassung vieler Kommentatoren auch, dass hier in die Unabhängigkeit der EU-Institutionen – vor allem der EZB – eingegriffen wird, was eigentlich als absolutes „no go“ gilt. Hierbei entstünde der Eindruck, Deutschland würde dabei aus purem Eigeninteresse in die Entscheidungsmacht der EZB und der Prüfinstanz der EuGH eingreifen wollen, was nicht nur eine EU-Rechtsverletzung zur Folge hätte, sondern den integrativen und solidaritätsstiftenden Charakter der EU, der eben durch diese Unabhängigkeit gewährleistet werden soll, überschattet.
Während die einen applaudieren, steht anderen der Angstschweiß im Gesicht. Doch hat das Urteil denn wirklich so viel Sprengkraft? Die Aufforderung zur Prüfung der Staatsanleihenkäufe wird von Merkel als „heikel aber heilbar“ bezeichnet (siehe Finke et al.). Heilbar – sozusagen also eine Verletzung, ein Kränkeln der europäischen Rechtsgemeinschaft, das besonders deshalb so besorgniserregend erscheint, weil es eine ansteckende Wirkung haben könnte. Gerade Mitgliedsstaaten wie Ungarn oder Polen, deren Regierungen sowieso dazu tendieren, europäische Statuten zu ignorieren, sehen sich bereits im Urteilsspruch der BVG bestätigt und könnten ihrerseits die vertragsüberwachende und übergeordnete Stellung des EuGH abermals in Frage stellen.
Zudem geht aus den Beiträgen hervor, dass das BVG in seiner Urteilsfindung nicht gerade eine breite Spanne an Wirtschaftsexperten zu Rate gezogen hat. Allenfalls konservative Ökonomen und Versicherungen seien hier weisend gewesen – dabei hätten Erstere nicht erkannt, welche gravierende Veränderung die Geldmärkte durchlaufen hätten und Letztere aus Eigeninteresse und nicht aus Interesse an der Allgemeinheit geklagt.
Laut Gammelin hat das die Schwächung der EU zur Folge. Obwohl das BVG beteuerte, dass ihr Urteil nicht die Maßnahmen zur Corona-Krisenbewältigung betreffe, sondern konkret auf den PSPP gerichtet sei, betont Gammelin, dass die Schlagkraft des Votums daraus hervorginge, dass die EU just in diesem Moment Einheit in der Krisenbewältigung praktizieren müsse. Auch Voßkuhle hatte sich, dieser Brisanz bewusst, konkret abmildernd dazu geäußert und somit zumindest die Märkte beruhigt.
Schmieding weist zudem den Vorwurf der mangelnden Transparenz seitens der EZB zurück und verweist auf die regelmäßigen Pressekonferenzen, auf denen die Entscheidungen begründet werden und die Rechenschaftsplicht gegenüber dem EuGH. Außerdem stünde Deutschland mit seiner schwarzen Null gut da, und sowohl Niedrigzins als auch die niedrigen Renditen seien eben nicht nur auf die EZB-Maßnahmen zurückzuführen, sondern das Resultat komplexerer Zusammenhänge. Daher wäre der Nachweis einer Verhältnismäßigkeit für deutsche Bedingungen ohnehin nicht Aufgabe der EZB oder EuGH und schlichtweg auch nicht sinnvoll.
Dieser kritischen Lesart steht der Beitrag von Bednarz entgegen. Die Juristin sieht in dem Urteil eher eine festigende Wirkung auf die Gemeinschaft, da es zurecht mögliche Kompetenzüberschreitungen rügt, dadurch aber auch eine sehr konkrete Kompetenzverteilung anmahnt, die dann rechter Stimmungsmache entgegenwirken würde. Das Argument der negativen Beispielrolle für Ungarn oder Polen sei zwar nachvollziehbar, mache aber das Votum an sich weder unzulässig noch unergründbar. Zudem sei die Tendenz des EuGH, die Kompetenzen der EU-Institutionen gerne mal auch über die vertraglich vereinbarten Befugnisse hinweg zu erweitern, nicht ganz von der Hand zu weisen.
Nicht von der Hand zu weisen ist letzten Endes vor allem das Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Recht, der EU-Geldpolitik und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf nationaler Ebene. Im positiven Tenor von Bednarz lässt sich nur hoffen, dass die EU nun gestärkt aus diesem Konflikt hervorgegangen ist.
Literatur
Demnach sieht sich das BVG zum Einschreiten ermächtigt und fordert von der EZB die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Regulierung der EU-Geldpolitik in Relation zu den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU-Bürger*innen, in diesem Fall die Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland. Nach Ansicht der Kläger und zuletzt auch des BVG wurde dies nicht hinreichend erwogen und vom EuGH nicht hinreichend überprüft. Obwohl mit dem Urteil selbst eine Unverhältnismäßigkeit bereits postuliert wird, ergibt sich für die EZB dadurch lediglich eine transparentere oder genauere Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Programms für Staatsanleihenkäufe, welches dem EZB als vorrangiges Instrument der Preisregulierung dient.
Besonders brisant ist nach Auffassung vieler Kommentatoren auch, dass hier in die Unabhängigkeit der EU-Institutionen – vor allem der EZB – eingegriffen wird, was eigentlich als absolutes „no go“ gilt. Hierbei entstünde der Eindruck, Deutschland würde dabei aus purem Eigeninteresse in die Entscheidungsmacht der EZB und der Prüfinstanz der EuGH eingreifen wollen, was nicht nur eine EU-Rechtsverletzung zur Folge hätte, sondern den integrativen und solidaritätsstiftenden Charakter der EU, der eben durch diese Unabhängigkeit gewährleistet werden soll, überschattet.
Während die einen applaudieren, steht anderen der Angstschweiß im Gesicht. Doch hat das Urteil denn wirklich so viel Sprengkraft? Die Aufforderung zur Prüfung der Staatsanleihenkäufe wird von Merkel als „heikel aber heilbar“ bezeichnet (siehe Finke et al.). Heilbar – sozusagen also eine Verletzung, ein Kränkeln der europäischen Rechtsgemeinschaft, das besonders deshalb so besorgniserregend erscheint, weil es eine ansteckende Wirkung haben könnte. Gerade Mitgliedsstaaten wie Ungarn oder Polen, deren Regierungen sowieso dazu tendieren, europäische Statuten zu ignorieren, sehen sich bereits im Urteilsspruch der BVG bestätigt und könnten ihrerseits die vertragsüberwachende und übergeordnete Stellung des EuGH abermals in Frage stellen.
Zudem geht aus den Beiträgen hervor, dass das BVG in seiner Urteilsfindung nicht gerade eine breite Spanne an Wirtschaftsexperten zu Rate gezogen hat. Allenfalls konservative Ökonomen und Versicherungen seien hier weisend gewesen – dabei hätten Erstere nicht erkannt, welche gravierende Veränderung die Geldmärkte durchlaufen hätten und Letztere aus Eigeninteresse und nicht aus Interesse an der Allgemeinheit geklagt.
Laut Gammelin hat das die Schwächung der EU zur Folge. Obwohl das BVG beteuerte, dass ihr Urteil nicht die Maßnahmen zur Corona-Krisenbewältigung betreffe, sondern konkret auf den PSPP gerichtet sei, betont Gammelin, dass die Schlagkraft des Votums daraus hervorginge, dass die EU just in diesem Moment Einheit in der Krisenbewältigung praktizieren müsse. Auch Voßkuhle hatte sich, dieser Brisanz bewusst, konkret abmildernd dazu geäußert und somit zumindest die Märkte beruhigt.
Schmieding weist zudem den Vorwurf der mangelnden Transparenz seitens der EZB zurück und verweist auf die regelmäßigen Pressekonferenzen, auf denen die Entscheidungen begründet werden und die Rechenschaftsplicht gegenüber dem EuGH. Außerdem stünde Deutschland mit seiner schwarzen Null gut da, und sowohl Niedrigzins als auch die niedrigen Renditen seien eben nicht nur auf die EZB-Maßnahmen zurückzuführen, sondern das Resultat komplexerer Zusammenhänge. Daher wäre der Nachweis einer Verhältnismäßigkeit für deutsche Bedingungen ohnehin nicht Aufgabe der EZB oder EuGH und schlichtweg auch nicht sinnvoll.
Dieser kritischen Lesart steht der Beitrag von Bednarz entgegen. Die Juristin sieht in dem Urteil eher eine festigende Wirkung auf die Gemeinschaft, da es zurecht mögliche Kompetenzüberschreitungen rügt, dadurch aber auch eine sehr konkrete Kompetenzverteilung anmahnt, die dann rechter Stimmungsmache entgegenwirken würde. Das Argument der negativen Beispielrolle für Ungarn oder Polen sei zwar nachvollziehbar, mache aber das Votum an sich weder unzulässig noch unergründbar. Zudem sei die Tendenz des EuGH, die Kompetenzen der EU-Institutionen gerne mal auch über die vertraglich vereinbarten Befugnisse hinweg zu erweitern, nicht ganz von der Hand zu weisen.
Nicht von der Hand zu weisen ist letzten Endes vor allem das Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Recht, der EU-Geldpolitik und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf nationaler Ebene. Im positiven Tenor von Bednarz lässt sich nur hoffen, dass die EU nun gestärkt aus diesem Konflikt hervorgegangen ist.
Literatur
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2020): Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig. Online verfügbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-032.html.
- Liane Bednarz: Warum das EZB-Urteil die EU stärkt, nicht schwächt (Spiegel, 12.05.2020).
- Finke, Björn et al. (2020): Heikel, aber vielleicht heilbar. Online verfügbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/ezb-bundesverfassungsgericht-1.4904005.
- Fricke, Thomas (2020): Richter von gestern. Online verfügbar unter: https://www.spiegel.de/wirtschaft/ezb-urteil-der-verfassungsrichter-oekonomie-von-gestern-a-314031b0-9b5c-436c-b823-3554d2a1b9a0.
- Gammelin, Cerstin (2020): Schlechte Nachricht für Europa. Online verfügbar unter: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bundesverfassungsgericht-ezb-anleihekaeufe-1.4897824.
- Hofer, Sophia: EuGH sieht europäisches Justizsystem durch EZB-Urteil gefährdet (Zeit, 08.05.2020)
- Puhl, Jan (2020): Warum Osteuropas Rechtspopulisten über deutsche Richter jubeln. Online verfügbar unter: https://www.spiegel.de/politik/ausland/osteuropa-deutsches-verfassungsgericht-bestaerkt-rechtspopulisten-a-e9bc9111-7654-4949-bcc6-82bfbb527122.
- Schmieding, Holger (2020): Karlsruher EZB-Urteil: Der Irrtum der Richter. Online verfügbar unter: https://www.faz.net/aktuell/finanzen/holger-schmieding-irrtum-der-richter-beim-ezb-urteil-16768370.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2.
Montag, 20. Juli 2020
Urteil des BVG zu den EZB-Anleihekäufen
Am 05.05.2020 hat das BVG ein Urteil zu den EZB-Anleihekäufen verkündet. Nach diesem Urteil sei das Staatsanleiheprogramm kompetenzwidrig. Nun fordert das BVG, dass das EZB eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen solle, die bislang gefehlt habe. Folgende Argumente führen vor Augen, dass die EZB fehlerhaft gehandelt hat, und zeigen, welche Konsequenzen sich aus der Situation ergeben:
- Der Gerichtshof der EU hat nicht überprüft, ob die EZB die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hat.
- Das Handeln der EZB sei willkürlich gewesen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss nachgeholt werden. Findet die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht innerhalb von drei Monaten statt, so dürfe sich die Bundesbank nicht mehr an dem Programm beteiligen.
- Die EZB finanziere Euroländer mithilfe der Staatsanleihekäufe. Dies ist jedoch explizit verboten.
- Das Handeln der EZB würde die Autonomie der einzelnen EU-Länder einschränken.
- Die EZB müsse stärker kontrolliert werden und ihre Handlungen müssen zukünftig stärker begründet werden.
- Wenn die EZB ihr Handeln nicht angemessen begründen kann, so handelt sie außerhalb ihres Kompetenzbereiches.
- Die Wirtschaftspolitik gehöre nicht zu dem Kompetenzbereich der EZB.
- Das BVG beurteilt die Folgen des Handelns der EZB in Hinblick auf Deutschland.
- Mit seinem Urteil würde sich das BVG in politische Angelegenheiten einmischen.
- Das Vertragsverletzungsverfahren sei nicht angemessen.
- Die Staatsanleihen wurden zur Förderung der Liquidität genutzt.
- Die Anleihekäufe fördern sowohl Beschäftigung als auch Löhne.
- Das BVG mischt sich in eine Angelegenheit, die nicht in seinem Kompetenzbereich liegt.
- Die EZB würde im Rahmen von Pressekonferenzen ihre Entscheidungen begründen.
- Die EZB sei dafür zuständig, dass Preisstabilität herrscht und nicht dafür, dass die Sparer keine Nachteile haben.
- Das BVG hat nicht die rechtliche Befugnis, über die EZB zu beurteilen.
- Mit dem Urteil würde laut der Vorsitzenden in der EU-Kommission der „Kern der europäischen Souveränität“ (Grunert 2020) berührt.
- Die EU habe bereits Probleme, die sich mit dem Urteil noch mehr intensivieren würden.
Ein Paukenschlag von kurzer Dauer: Der Konflikt zwischen BVerfG und EZB
Im Urteil des BVerfG vom 5. Mai 2020 stellt das Gericht Kompetenzüberschreitungen seitens der EZB und des EuGH fest: Das Staatsanleihenkaufprogramm PSPP bedinge wirtschaftliche Konsequenzen, die nicht ausreichend abgewogen wurden. Dafür wird das Urteil teils harsch kritisiert.
An Sensationalismus war die mediale Resonanz auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 schwer zu überbieten. Ein Umstand, der angesichts des vordergründig doch eher trockenen juristischen Sachverhalts verwundert. So betitelten gleich mehrere Zeitungen das Urteil als Paukenschlag. Die Financial Times spricht gar von einer Bombe, die das Bundesverfassungsgericht unter die Europäische Rechtsordnung gelegt hätte (vgl. hier). Aber worin genau liegt die Sprengkraft des Urteils, was ist der konkrete Sachverhalt und wie wurde die „Bombe“ entschärft?
Der Sachverhalt: Die geldpolitische Strategie der EZB
Auf Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank bzw. des Europäischen Systems der Zentralbanken, Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten (z.B. Art. 282 Abs. 2 AEUV). Darunter verstanden wird eine Inflationsrate, die sich unter, aber nahe 2% bewegt. Um dieses Ziel zu erreichen, verfügt die EZB über eine geldpolitische Strategie, die sich auf zwei Säulen stützt:
Einerseits soll durch eine wirtschaftliche Analyse beurteilt werden, wie sich realwirtschaftliche Bedingungen (gesamtwirtschaftliche Produktion im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage etc.) auf die Preisentwicklung auswirken. Andererseits wird durch die monetäre Analyse der langfristige Zusammenhang zwischen verfügbarer Geldmenge und Preisen untersucht. Beide Säulen stützen die geldpolitischen Instrumente, die der EZB zur Verfügung stehen. Eines dieser Instrumente stellen geldpolitische Sondermaßnahmen dar, zu denen auch das Rahmenprogramm des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP) gehört. Teil des EAPP wiederum ist das im Urteil des BVerfG betroffene Public Sector Purchase Programme (PSPP) der EZB (vgl. Verbeken et al. 2019).
Das Ziel des EAPP ist dabei mittels quantitativer Lockerung (wird hier kurz erklärt) die Inflationsrate auf besagtem Niveau zu halten und dadurch Konsum und Investitionen in der Eurozone zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, nehmen die Europäischen Zentralbanken Anleihen an Vermögenswerten auf, um so die Geldmenge zu erhöhen und den Zinssatz auf ein niedriges Niveau zu drücken. Als Teil des EAPP ermöglicht das im März 2015 beschlossene PSPP speziell den Kauf von Staatsanleihen europäischer Mitgliedstaaten und macht mit 2.088.100 Millionen Euro den weitaus größten Teil des 2.557.800 Millionen schweren Gesamtvolumens des EAPP aus (vgl. BVerfG 2020).
Der Konflikt: Das Urteil des BVerfG
Eben jene Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm bezeichnet das BVerfG im Urteil vom 5. Mai 2020 als kompetenzwidrig und kritisiert eine fehlende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der geldpolitischen Intervention. In der Feststellung einer „Kompetenzwidrigkeit“ liegt zugleich die Grundlage für die Rechtszuständigkeit des BVerfG, das als nationales Verfassungsgericht im Unionsrecht eigentlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) untergeordnet ist, der in eben dieser Rechtssache bereits im Dezember 2018 urteilte und kein Mandatsübertritt der EZB feststellen konnte.
Damit wäre der Rechtsweg eigentlich erschöpft, das umgeht das BVerfG aber, indem es sowohl in den EZB-Beschlüssen als auch in dem darauf bezogenen EuGH-Urteil eine Kompetenzüberschreitung sieht: beides sei ultra-vires (also außerhalb des vertraglichen Kompetenzbereichs) ergangen. Auf Grundlage der Tatsache, dass die Mitgliedsstaaten die „Herren der Verträge“ sind, sieht das BVerfG eine solche Ultra-Vires-Kontrolle der Unionsorgane als begründet an (vgl. BVerfG 2020, o.S.).
Worin sieht das BVerfG Mandatsüberschreitungen seitens der EZB und des EuGH?
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts überschreitet die EZB den durch den AEUV zugewiesenen währungspolitischen Auftrag, da das PSPP nicht nur geldpolitische, sondern auch weitreichende wirtschaftspolitische Auswirkungen habe:
Im Rahmen der Feststellung einer Kompetenzüberschreitung der Unionsorgane verpflichtet das BVerfG die Bundesregierung und den Bundestag, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten und auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit seitens der EZB hinzuwirken. Nach einer Frist von drei Monaten sei es der Bundesbank untersagt, weiterhin am PSPP teilzunehmen, sofern die EZB bis dahin die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht nachvollziehbar darlege (vgl. BVerfG 2020).
Und nun? Worin liegt die Sprengkraft des Urteils?
Wie bereits in der Einleitung angedeutet, stieß das BVerfG-Urteil auf teils heftige Kritik, die sich auf verschiedene Sachverhalte bezog:
Auf einer inhaltlichen ökonomischen Ebene kritisiert Schmieding, das Urteil beruhe auf einem unvollständigen und somit falschen Verständnis von Geldpolitik (Schmieding 2020, o.S.). Ein falsches Verständnis deshalb, da die wirtschaftlichen Folgen des PSPP keine „unerwünschte Nebenwirkung“, sondern der wesentliche Wirkungskanal der Geldpolitik sei. Ebenso sei der niedrige Zinssatz in einem größeren Bedingungsfeld zu bewerten, der Einfluss der EZB-Geldpolitik sei nur einer mehrerer (auch global wirkender) Faktoren.
Den Vorwurf der fehlenden Transparenz über die Abwägung der Verhältnismäßigkeit seitens der EZB entkräftet der Autor mit Verweis auf die regelmäßig stattfindenden Pressekonferenzen und die Publikationen der EZB. Auch die Einschätzung des EZB-Beschlusses als ultra-vires teilt Schmieding nicht, da eben diese Abwägung nicht Teil des vertraglich gesicherten Mandatsbereichs sei (vgl. ebd.). In einer ähnlichen Weise kritisiert Fricke das Urteil, das nach seiner Einschätzung nur durch die exklusive Konsultation orthodoxer Wirtschaftsprofessoren zustandekommen konnte, die in Bezug auf die Staatsanleihekaufpolitik eine fachliche Minderheitenmeinung vertreten würden (vgl. Fricke 2020, o.S.).
Weitaus schwerer wiegt die Kritik auf einer (rechts-)politischen Ebene: Durch die Einstufung des EuGH-Urteils als Kompetenzüberschreitung stellt sich das BVerfG gegen die europäische Rechtsprechung und schwächt damit die europäische Rechtsarchitektur. So befürchtet Gammelin eine negative Vorbildwirkung des deutschen Gerichtshofs auf die Rechtsdurchsetzung des EuGH in Ungarn oder Polen, wo sich bereits zuvor fehlende Bereitschaft zur Compliance abzeichnete. Für Europa sei das Urteil eine schlechte Nachricht (vgl. Gammelin 2020). Wie recht Gammelin mit ihrer Einschätzung liegt, zeigt die Stellungnahme des polnischen Justizministeriums, das das BVerfG-Urteil als Bestätigung ihres EuGH-feindlichen und demokratieabbauenden Kurses betrachtet (vgl. Puhl 2020, o.S.).
Dieser Brisanz scheint sich das BVerfG bewusst gewesen zu sein, da es in der Pressemitteilung ausführlich die Entscheidung zu einem Ultra-Vires-Verfahren vor dem Hintergrund einer Gefährdung der einheitlichen Unionsrechtsanwendung begründet (vgl. BVerfG 2020). Ebenso verweisen Finke et al. relativierend darauf, dass das Ultra-Vires Konstrukt ein häufig genutztes und im Kern demokratisches Verfahren darstellt (vgl. Finke et al. 2020). Problematisch erscheint demnach nicht das Ultra-Vires-Verfahren an sich, sondern die gegenwärtigen europapolitischen Rahmenbedingungen und speziell die in Osteuropa beobachtbaren rechtsstaatlichen Erosionstendenzen, die die Rezeption des BVerfG-Urteils bedingen.
Die Entschärfung der „Bombe“
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Financial Times, das BVerfG habe eine Bombe unter das europäische Rechtssystem gelegt, nicht mehr allzu abwegig. Es ist wohl auch dieser Sprengkraft auf die Rechtsdurchsetzung der EuGH-Jurisdiktion zu „verdanken“, dass der Konflikt bereits vor dem Erlöschen der durch das BVerfG gesetzten Frist beigelegt werden konnte. Nachdem die EZB entsprechende Dokumente zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des PSPP übermittelt hatte, stimmte der Bundestag am 2.7.2020 mehrheitlich dafür, die Bestimmungen des BVerfG-Urteils als erfüllt anzusehen (vgl. hier). Freilich bleiben dadurch die rechtspolitischen Konsequenzen des Verfassungsgerichtsurteils noch offen: Wie schwer der Schaden für die europäische Rechtordnung tatsächlich wiegt, wird sich noch zeigen.
Literatur
An Sensationalismus war die mediale Resonanz auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 schwer zu überbieten. Ein Umstand, der angesichts des vordergründig doch eher trockenen juristischen Sachverhalts verwundert. So betitelten gleich mehrere Zeitungen das Urteil als Paukenschlag. Die Financial Times spricht gar von einer Bombe, die das Bundesverfassungsgericht unter die Europäische Rechtsordnung gelegt hätte (vgl. hier). Aber worin genau liegt die Sprengkraft des Urteils, was ist der konkrete Sachverhalt und wie wurde die „Bombe“ entschärft?
Der Sachverhalt: Die geldpolitische Strategie der EZB
Auf Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank bzw. des Europäischen Systems der Zentralbanken, Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten (z.B. Art. 282 Abs. 2 AEUV). Darunter verstanden wird eine Inflationsrate, die sich unter, aber nahe 2% bewegt. Um dieses Ziel zu erreichen, verfügt die EZB über eine geldpolitische Strategie, die sich auf zwei Säulen stützt:
Einerseits soll durch eine wirtschaftliche Analyse beurteilt werden, wie sich realwirtschaftliche Bedingungen (gesamtwirtschaftliche Produktion im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage etc.) auf die Preisentwicklung auswirken. Andererseits wird durch die monetäre Analyse der langfristige Zusammenhang zwischen verfügbarer Geldmenge und Preisen untersucht. Beide Säulen stützen die geldpolitischen Instrumente, die der EZB zur Verfügung stehen. Eines dieser Instrumente stellen geldpolitische Sondermaßnahmen dar, zu denen auch das Rahmenprogramm des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP) gehört. Teil des EAPP wiederum ist das im Urteil des BVerfG betroffene Public Sector Purchase Programme (PSPP) der EZB (vgl. Verbeken et al. 2019).
Das Ziel des EAPP ist dabei mittels quantitativer Lockerung (wird hier kurz erklärt) die Inflationsrate auf besagtem Niveau zu halten und dadurch Konsum und Investitionen in der Eurozone zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, nehmen die Europäischen Zentralbanken Anleihen an Vermögenswerten auf, um so die Geldmenge zu erhöhen und den Zinssatz auf ein niedriges Niveau zu drücken. Als Teil des EAPP ermöglicht das im März 2015 beschlossene PSPP speziell den Kauf von Staatsanleihen europäischer Mitgliedstaaten und macht mit 2.088.100 Millionen Euro den weitaus größten Teil des 2.557.800 Millionen schweren Gesamtvolumens des EAPP aus (vgl. BVerfG 2020).
Der Konflikt: Das Urteil des BVerfG
Eben jene Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm bezeichnet das BVerfG im Urteil vom 5. Mai 2020 als kompetenzwidrig und kritisiert eine fehlende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der geldpolitischen Intervention. In der Feststellung einer „Kompetenzwidrigkeit“ liegt zugleich die Grundlage für die Rechtszuständigkeit des BVerfG, das als nationales Verfassungsgericht im Unionsrecht eigentlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) untergeordnet ist, der in eben dieser Rechtssache bereits im Dezember 2018 urteilte und kein Mandatsübertritt der EZB feststellen konnte.
Damit wäre der Rechtsweg eigentlich erschöpft, das umgeht das BVerfG aber, indem es sowohl in den EZB-Beschlüssen als auch in dem darauf bezogenen EuGH-Urteil eine Kompetenzüberschreitung sieht: beides sei ultra-vires (also außerhalb des vertraglichen Kompetenzbereichs) ergangen. Auf Grundlage der Tatsache, dass die Mitgliedsstaaten die „Herren der Verträge“ sind, sieht das BVerfG eine solche Ultra-Vires-Kontrolle der Unionsorgane als begründet an (vgl. BVerfG 2020, o.S.).
Worin sieht das BVerfG Mandatsüberschreitungen seitens der EZB und des EuGH?
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts überschreitet die EZB den durch den AEUV zugewiesenen währungspolitischen Auftrag, da das PSPP nicht nur geldpolitische, sondern auch weitreichende wirtschaftspolitische Auswirkungen habe:
„Zu den Folgen des PSPP gehören zudem ökonomische und soziale Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind“ (BVerfG 2020).Nach Ansicht des Gerichts hätte eine angemessene Abwägung der währungspolitischen Ziele und der damit verbundenen wirtschaftspolitischen Folgen unter „Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten“ (BVerfG 2020) stattfinden müssen. Auch im Urteil des EuGH wären die wirtschaftspolitischen Folgen außer Acht gelassen worden, weshalb sich dieses gleichermaßen als ultra-vires qualifiziere.
Im Rahmen der Feststellung einer Kompetenzüberschreitung der Unionsorgane verpflichtet das BVerfG die Bundesregierung und den Bundestag, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten und auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit seitens der EZB hinzuwirken. Nach einer Frist von drei Monaten sei es der Bundesbank untersagt, weiterhin am PSPP teilzunehmen, sofern die EZB bis dahin die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht nachvollziehbar darlege (vgl. BVerfG 2020).
Und nun? Worin liegt die Sprengkraft des Urteils?
Wie bereits in der Einleitung angedeutet, stieß das BVerfG-Urteil auf teils heftige Kritik, die sich auf verschiedene Sachverhalte bezog:
Auf einer inhaltlichen ökonomischen Ebene kritisiert Schmieding, das Urteil beruhe auf einem unvollständigen und somit falschen Verständnis von Geldpolitik (Schmieding 2020, o.S.). Ein falsches Verständnis deshalb, da die wirtschaftlichen Folgen des PSPP keine „unerwünschte Nebenwirkung“, sondern der wesentliche Wirkungskanal der Geldpolitik sei. Ebenso sei der niedrige Zinssatz in einem größeren Bedingungsfeld zu bewerten, der Einfluss der EZB-Geldpolitik sei nur einer mehrerer (auch global wirkender) Faktoren.
Den Vorwurf der fehlenden Transparenz über die Abwägung der Verhältnismäßigkeit seitens der EZB entkräftet der Autor mit Verweis auf die regelmäßig stattfindenden Pressekonferenzen und die Publikationen der EZB. Auch die Einschätzung des EZB-Beschlusses als ultra-vires teilt Schmieding nicht, da eben diese Abwägung nicht Teil des vertraglich gesicherten Mandatsbereichs sei (vgl. ebd.). In einer ähnlichen Weise kritisiert Fricke das Urteil, das nach seiner Einschätzung nur durch die exklusive Konsultation orthodoxer Wirtschaftsprofessoren zustandekommen konnte, die in Bezug auf die Staatsanleihekaufpolitik eine fachliche Minderheitenmeinung vertreten würden (vgl. Fricke 2020, o.S.).
Weitaus schwerer wiegt die Kritik auf einer (rechts-)politischen Ebene: Durch die Einstufung des EuGH-Urteils als Kompetenzüberschreitung stellt sich das BVerfG gegen die europäische Rechtsprechung und schwächt damit die europäische Rechtsarchitektur. So befürchtet Gammelin eine negative Vorbildwirkung des deutschen Gerichtshofs auf die Rechtsdurchsetzung des EuGH in Ungarn oder Polen, wo sich bereits zuvor fehlende Bereitschaft zur Compliance abzeichnete. Für Europa sei das Urteil eine schlechte Nachricht (vgl. Gammelin 2020). Wie recht Gammelin mit ihrer Einschätzung liegt, zeigt die Stellungnahme des polnischen Justizministeriums, das das BVerfG-Urteil als Bestätigung ihres EuGH-feindlichen und demokratieabbauenden Kurses betrachtet (vgl. Puhl 2020, o.S.).
Dieser Brisanz scheint sich das BVerfG bewusst gewesen zu sein, da es in der Pressemitteilung ausführlich die Entscheidung zu einem Ultra-Vires-Verfahren vor dem Hintergrund einer Gefährdung der einheitlichen Unionsrechtsanwendung begründet (vgl. BVerfG 2020). Ebenso verweisen Finke et al. relativierend darauf, dass das Ultra-Vires Konstrukt ein häufig genutztes und im Kern demokratisches Verfahren darstellt (vgl. Finke et al. 2020). Problematisch erscheint demnach nicht das Ultra-Vires-Verfahren an sich, sondern die gegenwärtigen europapolitischen Rahmenbedingungen und speziell die in Osteuropa beobachtbaren rechtsstaatlichen Erosionstendenzen, die die Rezeption des BVerfG-Urteils bedingen.
Die Entschärfung der „Bombe“
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Financial Times, das BVerfG habe eine Bombe unter das europäische Rechtssystem gelegt, nicht mehr allzu abwegig. Es ist wohl auch dieser Sprengkraft auf die Rechtsdurchsetzung der EuGH-Jurisdiktion zu „verdanken“, dass der Konflikt bereits vor dem Erlöschen der durch das BVerfG gesetzten Frist beigelegt werden konnte. Nachdem die EZB entsprechende Dokumente zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des PSPP übermittelt hatte, stimmte der Bundestag am 2.7.2020 mehrheitlich dafür, die Bestimmungen des BVerfG-Urteils als erfüllt anzusehen (vgl. hier). Freilich bleiben dadurch die rechtspolitischen Konsequenzen des Verfassungsgerichtsurteils noch offen: Wie schwer der Schaden für die europäische Rechtordnung tatsächlich wiegt, wird sich noch zeigen.
Literatur
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2020): Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig. Online verfügbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-032.html.
- Finke, Björn et al. (2020): Heikel, aber vielleicht heilbar. Online verfügbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/ezb-bundesverfassungsgericht-1.4904005.
- Fricke, Thomas (2020): Richter von gestern. Online verfügbar unter: https://www.spiegel.de/wirtschaft/ezb-urteil-der-verfassungsrichter-oekonomie-von-gestern-a-314031b0-9b5c-436c-b823-3554d2a1b9a0.
- Gammelin, Cerstin (2020): Schlechte Nachricht für Europa. Online verfügbar unter: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bundesverfassungsgericht-ezb-anleihekaeufe-1.4897824.
- Puhl, Jan (2020): Warum Osteuropas Rechtspopulisten über deutsche Richter jubeln. Online verfügbar unter: https://www.spiegel.de/politik/ausland/osteuropa-deutsches-verfassungsgericht-bestaerkt-rechtspopulisten-a-e9bc9111-7654-4949-bcc6-82bfbb527122.
- Schmieding, Holger (2020): Karlsruher EZB-Urteil: Der Irrtum der Richter. Online verfügbar unter: https://www.faz.net/aktuell/finanzen/holger-schmieding-irrtum-der-richter-beim-ezb-urteil-16768370.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2.
- Verbeken, Dirk et al. (2019): Die europäische Geldpolitik. Online verfügbar unter: https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/86/die-europaische-geldpolitik.
Abonnieren
Posts (Atom)