Montag, 20. Juli 2020

Urteil des BVG zu den EZB-Anleihekäufen

Am 05.05.2020 hat das BVG ein Urteil zu den EZB-Anleihekäufen verkündet. Nach diesem Urteil sei das Staatsanleiheprogramm kompetenzwidrig. Nun fordert das BVG, dass das EZB eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen solle, die bislang gefehlt habe. Folgende Argumente führen vor Augen, dass die EZB fehlerhaft gehandelt hat, und zeigen, welche Konsequenzen sich aus der Situation ergeben:
  • Der Gerichtshof der EU hat nicht überprüft, ob die EZB die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hat.
  • Das Handeln der EZB sei willkürlich gewesen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss nachgeholt werden. Findet die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht innerhalb von drei Monaten statt, so dürfe sich die Bundesbank nicht mehr an dem Programm beteiligen.
  • Die EZB finanziere Euroländer mithilfe der Staatsanleihekäufe. Dies ist jedoch explizit verboten. 
  • Das Handeln der EZB würde die Autonomie der einzelnen EU-Länder einschränken. 
  • Die EZB müsse stärker kontrolliert werden und ihre Handlungen müssen zukünftig stärker begründet werden. 
  • Wenn die EZB ihr Handeln nicht angemessen begründen kann, so handelt sie außerhalb ihres Kompetenzbereiches. 
  • Die Wirtschaftspolitik gehöre nicht zu dem Kompetenzbereich der EZB.
Es gibt wiederum folgende Argumente, die gegen das Urteil des BVG sprechen:
  • Das BVG beurteilt die Folgen des Handelns der EZB in Hinblick auf Deutschland. 
  • Mit seinem Urteil würde sich das BVG in politische Angelegenheiten einmischen. 
  • Das Vertragsverletzungsverfahren sei nicht angemessen. 
  • Die Staatsanleihen wurden zur Förderung der Liquidität genutzt. 
  • Die Anleihekäufe fördern sowohl Beschäftigung als auch Löhne. 
  • Das BVG mischt sich in eine Angelegenheit, die nicht in seinem Kompetenzbereich liegt. 
  • Die EZB würde im Rahmen von Pressekonferenzen ihre Entscheidungen begründen. 
  • Die EZB sei dafür zuständig, dass Preisstabilität herrscht und nicht dafür, dass die Sparer keine Nachteile haben. 
  • Das BVG hat nicht die rechtliche Befugnis, über die EZB zu beurteilen. 
  • Mit dem Urteil würde laut der Vorsitzenden in der EU-Kommission der „Kern der europäischen Souveränität“ (Grunert 2020) berührt. 
  • Die EU habe bereits Probleme, die sich mit dem Urteil noch mehr intensivieren würden.
Insgesamt wird in den einzelnen Beiträgen deutlich, dass die EZB keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hat und dies jedoch getan werden soll. Außerdem wurde das explizite Verbot, Länder der EU mit Staatsanleihen zu unterstützen, außer Acht gelassen. Andererseits kann gesagt werden, dass das BVG sich in eine Angelegenheit einmischt, die nicht innerhalb seines Kompetenzbereichs liegt. Außerdem ist das BVG auf die Rolle Deutschlands im Hinblick auf das Staatsanleiheprogramm fixiert.

1 Kommentar:

  1. Hi Jyoti,
    danke für deinen Beitrag. Es sieht hierbei nach deutlicher Überschneidung von Kompetenzen aus, so dass sich das BVG im Handlungsbereich der EZB einmischt, und umgekehrt. Das hat sicherlich für unnötiges Wirrwarr in Europa gesorgt, denn man kann hier sicherlich BVG und EZB für ihr Handeln beiderseits kritisieren. Man könnte hierzu sagen, dass die Preisstabilität und die Geldpolitik unter der Federführung der EZB-Präsidentin Christine Lagarde nach Ansicht des BVG nicht in ausreichendem Maß beachtet worden ist.

    AntwortenLöschen