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Montag, 17. Mai 2021

Rechtsentwicklung zum transnationalen Gemeinwesen

In diesem Beitrag stellt Anna-Maria Hänßler folgenden Aufsatz vor:

Müller-Graff, Peter-Christian (2007): Primärrechtliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaftsintegration zu einem transnationalen Gemeinwesen; in: integration 30, 4/2007, S. 407-421, online unter: https://www.jstor.org/stable/24223539.

Der Aufsatz von Müller-Graff befasst sich mit der Entstehung des historisch einzigartigen Primärrechts der EU, welches sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag entwickelt hat. Der Autor betont, dass diese Entwicklung nicht als revolutionär bezeichnet werden kann, da sie sich immer auf bestehendes Recht berief und damit legitimiert war.

Aus diesem Grund konstatiert Müller-Graff acht Mutationen, die die Entstehung des neuartigen Primärrechts der EU förderten (vgl. S. 409). Diese acht rechtlichen Veränderungen im Zeitverlauf der europäischen Integration verweisen auf einen schrittweisen Richtungswechsel hin zu einem transnationalen Gemeinwesen (vgl. S. 421).

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1951/52), die vor allem zum Zweck der Friedenssicherung gegründet worden war, basierte auf einem völkerrechtlichen Vertrag. Die Verträge beinhalteten die Errichtung einer Hohen Behörde, die seitens der Mitgliedstaaten supranationale Befugnisse erhielt und von Müller-Graff als erste Mutation verstanden wird (vgl. S. 409). Rechtlich öffneten sich die Mitgliedstaaten damit in Form der Zustimmungsgesetze und unterwarfen sich so den Maßnahmen einer außerstaatlichen Behörde.

Sonntag, 2. August 2020

Adam Tooze zum Konflikt zwischen BVG und EZB/EuGH

In einem ausführlichen und erhellenden Beitrag in Foreign Policy, der in einer übersetzten Fassung auf der Website der Heinrich Böll Stiftung zu finden ist, erläutert der Wirtschaftshistoriker Adam Tooze die Hintergründe des Konflikts zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischer Zentralbank bzw. zwischen konservativen Ökonomen und der Realität: "Der Tod des Mythos Zentralbank"...

Sonntag, 26. Juli 2020

Spannungsfeld zwischen EU-Recht und nationalem Recht: BVG und EZB / EuGH

Grob vereinfacht steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) im Spannungsfeld nationaler und supranationaler Rechtsprechung, wobei die Rechtssprechung des EuGH als unabhängiges Instrument der EU-Jurisdiktion Vorrang haben sollte. Diesen stellt das BVG auch nicht in Frage, betont aber, dass die Vertragsstaaten als Herren der Verträge ein gewisses Mandat zur Überwachung über die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hätten.

Demnach sieht sich das BVG zum Einschreiten ermächtigt und fordert von der EZB die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Regulierung der EU-Geldpolitik in Relation zu den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU-Bürger*innen, in diesem Fall die Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland. Nach Ansicht der Kläger und zuletzt auch des BVG wurde dies nicht hinreichend erwogen und vom EuGH nicht hinreichend überprüft. Obwohl mit dem Urteil selbst eine Unverhältnismäßigkeit bereits postuliert wird, ergibt sich für die EZB dadurch lediglich eine transparentere oder genauere Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Programms für Staatsanleihenkäufe, welches dem EZB als vorrangiges Instrument der Preisregulierung dient.

Besonders brisant ist nach Auffassung vieler Kommentatoren auch, dass hier in die Unabhängigkeit der EU-Institutionen – vor allem der EZB – eingegriffen wird, was eigentlich als absolutes „no go“ gilt. Hierbei entstünde der Eindruck, Deutschland würde dabei aus purem Eigeninteresse in die Entscheidungsmacht der EZB und der Prüfinstanz der EuGH eingreifen wollen, was nicht nur eine EU-Rechtsverletzung zur Folge hätte, sondern den integrativen und solidaritätsstiftenden Charakter der EU, der eben durch diese Unabhängigkeit gewährleistet werden soll, überschattet.

Während die einen applaudieren, steht anderen der Angstschweiß im Gesicht. Doch hat das Urteil denn wirklich so viel Sprengkraft? Die Aufforderung zur Prüfung der Staatsanleihenkäufe wird von Merkel als „heikel aber heilbar“ bezeichnet (siehe Finke et al.). Heilbar – sozusagen also eine Verletzung, ein Kränkeln der europäischen Rechtsgemeinschaft, das besonders deshalb so besorgniserregend erscheint, weil es eine ansteckende Wirkung haben könnte. Gerade Mitgliedsstaaten wie Ungarn oder Polen, deren Regierungen sowieso dazu tendieren, europäische Statuten zu ignorieren, sehen sich bereits im Urteilsspruch der BVG bestätigt und könnten ihrerseits die vertragsüberwachende und übergeordnete Stellung des EuGH abermals in Frage stellen.

Zudem geht aus den Beiträgen hervor, dass das BVG in seiner Urteilsfindung nicht gerade eine breite Spanne an Wirtschaftsexperten zu Rate gezogen hat. Allenfalls konservative Ökonomen und Versicherungen seien hier weisend gewesen – dabei hätten Erstere nicht erkannt, welche gravierende Veränderung die Geldmärkte durchlaufen hätten und Letztere aus Eigeninteresse und nicht aus Interesse an der Allgemeinheit geklagt.

Laut Gammelin hat das die Schwächung der EU zur Folge. Obwohl das BVG beteuerte, dass ihr Urteil nicht die Maßnahmen zur Corona-Krisenbewältigung betreffe, sondern konkret auf den PSPP gerichtet sei, betont Gammelin, dass die Schlagkraft des Votums daraus hervorginge, dass die EU just in diesem Moment Einheit in der Krisenbewältigung praktizieren müsse. Auch Voßkuhle hatte sich, dieser Brisanz bewusst, konkret abmildernd dazu geäußert und somit zumindest die Märkte beruhigt.

Schmieding weist zudem den Vorwurf der mangelnden Transparenz seitens der EZB zurück und verweist auf die regelmäßigen Pressekonferenzen, auf denen die Entscheidungen begründet werden und die Rechenschaftsplicht gegenüber dem EuGH. Außerdem stünde Deutschland mit seiner schwarzen Null gut da, und sowohl Niedrigzins als auch die niedrigen Renditen seien eben nicht nur auf die EZB-Maßnahmen zurückzuführen, sondern das Resultat komplexerer Zusammenhänge. Daher wäre der Nachweis einer Verhältnismäßigkeit für deutsche Bedingungen ohnehin nicht Aufgabe der EZB oder EuGH und schlichtweg auch nicht sinnvoll.

Dieser kritischen Lesart steht der Beitrag von Bednarz entgegen. Die Juristin sieht in dem Urteil eher eine festigende Wirkung auf die Gemeinschaft, da es zurecht mögliche Kompetenzüberschreitungen rügt, dadurch aber auch eine sehr konkrete Kompetenzverteilung anmahnt, die dann rechter Stimmungsmache entgegenwirken würde. Das Argument der negativen Beispielrolle für Ungarn oder Polen sei zwar nachvollziehbar, mache aber das Votum an sich weder unzulässig noch unergründbar. Zudem sei die Tendenz des EuGH, die Kompetenzen der EU-Institutionen gerne mal auch über die vertraglich vereinbarten Befugnisse hinweg zu erweitern, nicht ganz von der Hand zu weisen.

Nicht von der Hand zu weisen ist letzten Endes vor allem das Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Recht, der EU-Geldpolitik und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf nationaler Ebene. Im positiven Tenor von Bednarz lässt sich nur hoffen, dass die EU nun gestärkt aus diesem Konflikt hervorgegangen ist. 

Literatur

Montag, 20. Juli 2020

Ein Paukenschlag von kurzer Dauer: Der Konflikt zwischen BVerfG und EZB

Im Urteil des BVerfG vom 5. Mai 2020 stellt das Gericht Kompetenzüberschreitungen seitens der EZB und des EuGH fest: Das Staatsanleihenkaufprogramm PSPP bedinge wirtschaftliche Konsequenzen, die nicht ausreichend abgewogen wurden. Dafür wird das Urteil teils harsch kritisiert.

An Sensationalismus war die mediale Resonanz auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 schwer zu überbieten. Ein Umstand, der angesichts des vordergründig doch eher trockenen juristischen Sachverhalts verwundert. So betitelten gleich mehrere Zeitungen das Urteil als Paukenschlag. Die Financial Times spricht gar von einer Bombe, die das Bundesverfassungsgericht unter die Europäische Rechtsordnung gelegt hätte (vgl. hier). Aber worin genau liegt die Sprengkraft des Urteils, was ist der konkrete Sachverhalt und wie wurde die „Bombe“ entschärft?

Der Sachverhalt: Die geldpolitische Strategie der EZB

Auf Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank bzw. des Europäischen Systems der Zentralbanken, Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten (z.B. Art. 282 Abs. 2 AEUV). Darunter verstanden wird eine Inflationsrate, die sich unter, aber nahe 2% bewegt. Um dieses Ziel zu erreichen, verfügt die EZB über eine geldpolitische Strategie, die sich auf zwei Säulen stützt:

Einerseits soll durch eine wirtschaftliche Analyse beurteilt werden, wie sich realwirtschaftliche Bedingungen (gesamtwirtschaftliche Produktion im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage etc.) auf die Preisentwicklung auswirken. Andererseits wird durch die monetäre Analyse der langfristige Zusammenhang zwischen verfügbarer Geldmenge und Preisen untersucht. Beide Säulen stützen die geldpolitischen Instrumente, die der EZB zur Verfügung stehen. Eines dieser Instrumente stellen geldpolitische Sondermaßnahmen dar, zu denen auch das Rahmenprogramm des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP) gehört. Teil des EAPP wiederum ist das im Urteil des BVerfG betroffene Public Sector Purchase Programme (PSPP) der EZB (vgl. Verbeken et al. 2019).

Das Ziel des EAPP ist dabei mittels quantitativer Lockerung (wird hier kurz erklärt) die Inflationsrate auf besagtem Niveau zu halten und dadurch Konsum und Investitionen in der Eurozone zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, nehmen die Europäischen Zentralbanken Anleihen an Vermögenswerten auf, um so die Geldmenge zu erhöhen und den Zinssatz auf ein niedriges Niveau zu drücken. Als Teil des EAPP ermöglicht das im März 2015 beschlossene PSPP speziell den Kauf von Staatsanleihen europäischer Mitgliedstaaten und macht mit 2.088.100 Millionen Euro den weitaus größten Teil des 2.557.800 Millionen schweren Gesamtvolumens des EAPP aus (vgl. BVerfG 2020). 

Der Konflikt: Das Urteil des BVerfG

Eben jene Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm bezeichnet das BVerfG im Urteil vom 5. Mai 2020 als kompetenzwidrig und kritisiert eine fehlende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der geldpolitischen Intervention. In der Feststellung einer „Kompetenzwidrigkeit“ liegt zugleich die Grundlage für die Rechtszuständigkeit des BVerfG, das als nationales Verfassungsgericht im Unionsrecht eigentlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) untergeordnet ist, der in eben dieser Rechtssache bereits im Dezember 2018 urteilte und kein Mandatsübertritt der EZB feststellen konnte.

Damit wäre der Rechtsweg eigentlich erschöpft, das umgeht das BVerfG aber, indem es sowohl in den EZB-Beschlüssen als auch in dem darauf bezogenen EuGH-Urteil eine Kompetenzüberschreitung sieht: beides sei ultra-vires (also außerhalb des vertraglichen Kompetenzbereichs) ergangen. Auf Grundlage der Tatsache, dass die Mitgliedsstaaten die „Herren der Verträge“ sind, sieht das BVerfG eine solche Ultra-Vires-Kontrolle der Unionsorgane als begründet an (vgl. BVerfG 2020, o.S.). 

Worin sieht das BVerfG Mandatsüberschreitungen seitens der EZB und des EuGH?

Nach Ansicht des Verfassungsgerichts überschreitet die EZB den durch den AEUV zugewiesenen währungspolitischen Auftrag, da das PSPP nicht nur geldpolitische, sondern auch weitreichende wirtschaftspolitische Auswirkungen habe:
„Zu den Folgen des PSPP gehören zudem ökonomische und soziale Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind“ (BVerfG 2020).
Nach Ansicht des Gerichts hätte eine angemessene Abwägung der währungspolitischen Ziele und der damit verbundenen wirtschaftspolitischen Folgen unter „Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten“ (BVerfG 2020) stattfinden müssen. Auch im Urteil des EuGH wären die wirtschaftspolitischen Folgen außer Acht gelassen worden, weshalb sich dieses gleichermaßen als ultra-vires qualifiziere.

Im Rahmen der Feststellung einer Kompetenzüberschreitung der Unionsorgane verpflichtet das BVerfG die Bundesregierung und den Bundestag, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten und auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit seitens der EZB hinzuwirken. Nach einer Frist von drei Monaten sei es der Bundesbank untersagt, weiterhin am PSPP teilzunehmen, sofern die EZB bis dahin die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht nachvollziehbar darlege (vgl. BVerfG 2020).

Und nun? Worin liegt die Sprengkraft des Urteils?

Wie bereits in der Einleitung angedeutet, stieß das BVerfG-Urteil auf teils heftige Kritik, die sich auf verschiedene Sachverhalte bezog:

Auf einer inhaltlichen ökonomischen Ebene kritisiert Schmieding, das Urteil beruhe auf einem unvollständigen und somit falschen Verständnis von Geldpolitik (Schmieding 2020, o.S.). Ein falsches Verständnis deshalb, da die wirtschaftlichen Folgen des PSPP keine „unerwünschte Nebenwirkung“, sondern der wesentliche Wirkungskanal der Geldpolitik sei. Ebenso sei der niedrige Zinssatz in einem größeren Bedingungsfeld zu bewerten, der Einfluss der EZB-Geldpolitik sei nur einer mehrerer (auch global wirkender) Faktoren.

Den Vorwurf der fehlenden Transparenz über die Abwägung der Verhältnismäßigkeit seitens der EZB entkräftet der Autor mit Verweis auf die regelmäßig stattfindenden Pressekonferenzen und die Publikationen der EZB. Auch die Einschätzung des EZB-Beschlusses als ultra-vires teilt Schmieding nicht, da eben diese Abwägung nicht Teil des vertraglich gesicherten Mandatsbereichs sei (vgl. ebd.). In einer ähnlichen Weise kritisiert Fricke das Urteil, das nach seiner Einschätzung nur durch die exklusive Konsultation orthodoxer Wirtschaftsprofessoren zustandekommen konnte, die in Bezug auf die Staatsanleihekaufpolitik eine fachliche Minderheitenmeinung vertreten würden (vgl. Fricke 2020, o.S.).

Weitaus schwerer wiegt die Kritik auf einer (rechts-)politischen Ebene: Durch die Einstufung des EuGH-Urteils als Kompetenzüberschreitung stellt sich das BVerfG gegen die europäische Rechtsprechung und schwächt damit die europäische Rechtsarchitektur. So befürchtet Gammelin eine negative Vorbildwirkung des deutschen Gerichtshofs auf die Rechtsdurchsetzung des EuGH in Ungarn oder Polen, wo sich bereits zuvor fehlende Bereitschaft zur Compliance abzeichnete. Für Europa sei das Urteil eine schlechte Nachricht (vgl. Gammelin 2020). Wie recht Gammelin mit ihrer Einschätzung liegt, zeigt die Stellungnahme des polnischen Justizministeriums, das das BVerfG-Urteil als Bestätigung ihres EuGH-feindlichen und demokratieabbauenden Kurses betrachtet (vgl. Puhl 2020, o.S.).

Dieser Brisanz scheint sich das BVerfG bewusst gewesen zu sein, da es in der Pressemitteilung ausführlich die Entscheidung zu einem Ultra-Vires-Verfahren vor dem Hintergrund einer Gefährdung der einheitlichen Unionsrechtsanwendung begründet (vgl. BVerfG 2020). Ebenso verweisen Finke et al. relativierend darauf, dass das Ultra-Vires Konstrukt ein häufig genutztes und im Kern demokratisches Verfahren darstellt (vgl. Finke et al. 2020). Problematisch erscheint demnach nicht das Ultra-Vires-Verfahren an sich, sondern die gegenwärtigen europapolitischen Rahmenbedingungen und speziell die in Osteuropa beobachtbaren rechtsstaatlichen Erosionstendenzen, die die Rezeption des BVerfG-Urteils bedingen.

Die Entschärfung der „Bombe“

Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Financial Times, das BVerfG habe eine Bombe unter das europäische Rechtssystem gelegt, nicht mehr allzu abwegig. Es ist wohl auch dieser Sprengkraft auf die Rechtsdurchsetzung der EuGH-Jurisdiktion zu „verdanken“, dass der Konflikt bereits vor dem Erlöschen der durch das BVerfG gesetzten Frist beigelegt werden konnte. Nachdem die EZB entsprechende Dokumente zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des PSPP übermittelt hatte, stimmte der Bundestag am 2.7.2020 mehrheitlich dafür, die Bestimmungen des BVerfG-Urteils als erfüllt anzusehen (vgl. hier). Freilich bleiben dadurch die rechtspolitischen Konsequenzen des Verfassungsgerichtsurteils noch offen: Wie schwer der Schaden für die europäische Rechtordnung tatsächlich wiegt, wird sich noch zeigen.

Literatur

Sonntag, 19. Juli 2020

Ein Urteil, zwei Watschen: Bundesverfassungsgericht, EZB und EuGH

Die Vorwürfe und das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hält ein Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) für verfassungswidrig, anders gesagt, es verstoße teilweise gegen das deutsche Grundgesetz.

Dieses Urteil ist aus vielerlei Perspektiven nur schwer zu nachzuvollziehen, da die EZB gerade durch ihre Anleihekäufe, sprich Schuldverschreibungen einzelner Länder, in den letzten Jahren die Wirtschaft aufrechterhalten hat. Der Zentralbank wird unter anderem vorgeworfen, die Folgen ihres Anleiheprogrammes nicht gründlich bedacht zu haben sowie keine Einschätzung gegeben zu haben, welche wirtschaftspolitischen Konsequenzen auf die niedrigen Zinsen für viele Beteiligte wie Sparer, Unternehmer oder Immobilienbesitzer daraus folgen könnten.

Außerdem sehen die Kläger in dem Programm eine Überschreitung des EZB-Mandats. Es heißt, die EZB betreibe Wirtschafts- statt Währungspolitik. Mit dem Urteil richtet sich das Bundesverfassungsgericht auch gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH), welcher anscheinend nicht erkennt, dass die EZB ihr eigentliches Mandat missachte. Aus Karlsruhe wird eine Begründung von der EZB verlangt, welche die Richter überprüfen wollen, um festzustellen, ob die EZB wirklich so viel Geld benötige, um die Ziele zu erreichen. Außerdem heißt es, dass die Bundesbank sich nur unter bestimmten Auflagen am aktuellen Programm beteiligen dürfe.

Konkret bedeutet das, die Bundesbank hat insgesamt drei Monate Zeit, um gemeinsam mit der EZB zu kontrollieren, ob die Aufkäufe der Staatsanleihen verhältnismäßig sind. Die Richter haben die Aufgabe, die Verfassungsbeschwerden zu überprüfen. Doch welche Argumente sprechen nun für und welche gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Machtkampf zwischen Bundesverfassungsgericht und EuGH

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG), das Rahmenprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank (EZB) würde teilweise gegen das deutsche Grundgesetz verstoßen, ist ein Novum eingetreten. Zum ersten Mal wendet sich das höchste deutsche Gericht gegen Bestimmungen des Gerichtshofs der EU (EuGH), der das Rahmenprogramm PSPP für rechtens erklärt hat.

Gammelin bewertet die Verkündung des Urteilsspruchs als umsichtig, indem schon bei der Urteilsverkündung versucht wurde, der Entscheidung „die Schärfe zu nehmen“. Dem entgegen empfindet Kaiser die Begründung des BVG seltsam und undurchsichtig.

Während der EuGH beim Anleihenkauf der EZB keine Bedenken äußerte, sieht das BVG das ganze kritisch, da in ihren Augen die Verhältnismäßigkeit nicht überprüft wurde. Laut den EU-Statuten wurden der EU von ihren Mitgliedsländern nur Kompetenzen im Währungs- nicht aber im Wirtschaftsbereich übertragen. Diesen Rahmen würde die EZB überschreiten, was von dem EuGH allerdings nicht angemerkt wurde.

Die eigentliche Problematik ist aber viel größer und allgemeiner. Die vom BVG angemerkte Kompetenzüberschreitung der EU würde einen ausbrechenden Rechtsakt (ultra vires) darstellen, da die EU nur in den Bereichen die Entscheidungshoheit besitzt, in denen sie die Kompetenzen von den Mitgliedsländern übertragen bekommen hat. Die Anmerkung des ultra vires ist aber laut Gutschker so nicht im europäischen Recht vorgesehen.

Dabei würde der EuGH EU-Kompetenzen großzügig auslegen und hätte somit laut Bednarz die Möglichkeit, sich neue Kompetenzbereiche einzuverleiben. Es wäre die Aufgabe des BVG, das zu verhindern. Trotzdem oder gerade deshalb wäre durch die Entscheidung des BVG laut Bednarz die Legitimation der EU durch die Mitgliedsstaaten gestärkt.

Dem gegenüber sieht die EU laut Hofer hierdurch teilweise ihr Justizsystem gefährdet, da laut den europäischen Statuten allein der EuGH das Recht hat festzustellen, ob ein EU-Organ gegen das EU-Recht verstößt. Dabei äußert Brüssel die Befürchtung, Deutschland würde die Einheit der Europäischen Union aufs Spiel setzen, da die Entscheidungen des EuGH für die Mitglieder laut den aktuellen Statuten bindend seien.

Auf der einen Seite erwartet Gammelin als direkte Folge eine Einschränkung der Anleihenkäufe, da diese laut dem BVG-Urteil in Zukunft besser begründet werden müssen. Besonders die Einschränkung, dass höchstens ein Drittel der Anleihen von einem Staat sein dürfen, wird sich in Zukunft sicherlich bemerkbar machen.

Kaiser erwartet durch das Partei-Ergreifen des BVG auch politische Folgen, da eine stärkere Kontrolle und ein Angriff auf die Notenbanken gleichzeitig ein Widerspruch zu der eigentlichen Unabhängigkeit der EZB darstellt.

Auf der anderen Seite sind die weitreichenden politischen Folgen noch nicht genau absehbar. Während Bednarz sich eine gesteigerte Transparenz innerhalb der EU erhofft und der Meinung ist, dass „je klarer die Kompetenzen innerhalb der EU verteilt sind, desto stärker würde die EU werden“, befürchten Finke, Gammelin, Janisch und Kolb eine Kettenreaktion. Da Deutschland eine Vorreiterrolle in Europa innehat, verbreitet sich die Sorge, wie das Machtspiel zwischen nationalen Gerichten und dem EuGH in Zukunft aussehen wird. Besonders Länder wie Ungarn oder Polen könnten Aufforderungen des EuGH zur Rücknahme von umstrittenen Gesetzen in Zukunft ignorieren. In solch einem Fall wären die Folgen für die EU kaum abzuschätzen.

Literatur
  • Cerstin Gammelin: Urteil zu EZB-Anleihekäufen: Schlechte Nachricht für Europa (Süddeutsche Zeitung, 05.05.2020)
  • Stefan Kaiser: Urteil zu EZB-Anleihekäufen: Die seltsame Machtdemonstration der Verfassungsrichter (Spiegel, 05.05.2020)
  • Liane Bednarz: Warum das EZB-Urteil die EU stärkt, nicht schwächt (Spiegel, 12.05.2020)
  • Björn Finke / Cerstin Gammelin / Wolfgang Janisch / Matthias Kolb: Konflikt um EU-Anleihen: Heikel, aber vielleicht heilbar (Süddeutsche Zeitung, 11.05.2020)
  • Sophia Hofer: EuGH sieht europäisches Justizsystem durch EZB-Urteil gefährdet (Zeit, 08.05.2020)
  • Thomas Gutschker: Kampf um das letzte Wort (Das Parlament, 18.05.2020

Freitag, 17. Juli 2020

Umstrittenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anleihekaufprogramm der EZB

In den letzten Wochen und Monaten wurde viel über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Anleihekaufprogramms der EZB berichtet. Doch was ist eigentlich genau passiert? Und können die Folgen wirklich so verheerend sein wie manche befürchten?

Die Europäische Zentralbank hat die Möglichkeit, Staatsanleihen ihrer Mitgliedsstaaten anzukaufen. Mit Steuergeld und neugedrucktem Geld kaufte die EZB Staatsanleihen ihrer Mitgliedstaaten im Wert von 2 Billionen Euro. Durch die verkauften Staatsanleihen haben die Verkäufer-Staaten neue finanziellen Mittel zur Verfügung. Salopp ausgedrückt sind Staatsanleihen Aufrufe der Staaten zur Finanzierung.

Die Käufer der Staatsanleihen sind dabei Kreditgeber und bekommen dafür Zinsen als Risikoprämien. Kauft die EZB Anleihen, dann muss sie dies begründen. Und genau deshalb macht sich das BVG Sorgen. Nach ihm sind die Anleihekaufprogramme zu wenig begründet, da diese sehr weitreichende ökonomische Folgen haben. Folgt man dem BVG, sind mögliche Folgen niedrige Zinsen, was das Sparguthaben der Menschen zunichtemacht, Zombieunternehmen, die überleben können wegen billiger Kredite, sowie Banken, die übermäßig profitieren.

Obwohl der EuGH beim Anleihekaufprogramm der EZB keine Bedenken hatte, hält das BVG das Programm für zu wenig begründet. Doch weshalb darf darüber überhaupt das BVG entscheiden? Verfassungsrechtlich geht die Klage des BVG gar nicht direkt gegen die EZB, sondern gegen die Bundesregierung und die Bundesbank. Diese haben die Aufgabe, die Geschäfte der EZB zu kontrollieren, und nach Meinung des BVG haben sie das zu wenig getan. Liefert die EZB keine Begründungen nach, wäre die formale Folge, dass Bundesbank nicht mehr am Anleihekaufprogramm der EZB teilnehmen darf.

Mittwoch, 8. Juli 2020

Demokratie(defizit) & Reformen (III): Dieter Grimm

In Moodle findet ihr eine Zusammenfassung des Textes von Dieter Grimm. Als weiterführende Literatur haben wir die folgenden Artikel ausgesucht:
Damit ihr euer Lernprotokoll weiter bearbeiten könnt, haben wir uns noch ein paar Fragen ausgedacht, die ihr bearbeiten könnt.

1. War die Demokratisierung der EU durch seine demokratischen Mitgliedsstaaten rückblickend ein Fehler? Intergouvernementalität vs. Supranationalität

2. Durch welches Organ der EU wurde die politische Integration in Gang gesetzt und wie lief dieser Prozess ab?

3. Weshalb kann sich der gesetzgebende Rat nur schwerlich gegen den EuGH durchsetzen? Und welche Folgen hat dies für die Akzeptanz in den Bevölkerungen? 

4. Worin liegt nach Grimm das eigentliche Demokratieproblem der EU?

5. Wie seht ihr die von Verheugen geforderte volle Parlamentarisierung der EU?

6. Reformvorschlag Schäuble: Ausbau von Währungsunion zur Wirtschaftsunion: Ein sinnvoller Weg für ein geschlosseneres, stärkeres und krisenfesteres Europa? Längst überfällige Umgestaltung oder ein voreiliger Vorschlag?

Krisen drängen nach mehr Europäisierung (wie wir während der Covid-19 Pandemie oder der „Flüchtlingskrise“ oder der Finanzkrise 2008/2009 gesehen haben). Deswegen ist es umso wichtiger, dass Kriterien bestehen, die nicht von der Krise diktiert werden, sondern in der Krise die Wahl der Maßnahmen leiten (vgl. Grimm 2016). Hierfür muss eine öffentliche (!) Zieldiskussion geführt werden: 

7. Wie seht ihr das? Wo würdet ihr euch zwischen USE und Zweckgemeinschaft einordnen? Und warum?

Hier drei Vorschläge…
  • Die Strukturen der EU sind definiert und das Parlament spielt eine gewichtige Rolle. Man sollte lieber die Wirtschafts- und Währungsunion vollenden, auf Errungenschaften Europas verweisen und diese hervorheben. Quasi: „Europa hat viel erreicht, ist ein einmaliges, gutes Konstrukt, aber wir sollten Europa nicht überstrapazieren.“ (Prof. Dr. Henrik Enderlein, Politik- und Wirtschaftswissenschaftler an der Hertie School of Governance) 
  • Die europäische Integration fand in den vergangenen Jahren vorwiegend juristisch, aber kaum politisch statt. Um das Demokratiedefizit zu lösen, schlägt Prof. Dr. Dr. Dieter Grimm eine Aufwertung des Europäischen Parlaments vor mit einer Kompetenzfülle wie in nationalen Parlamenten. Die EU bekäme dann ein bundesstaatliches Muster. Um die europäische Demokratie noch mit Leben zu füllen, muss es einen ausgestatteten Wahlkampf und einen ununterbrochenen Meinungsprozess und eine Interessenartikulation geben.
  • Prof. Dr. Ulrike Guérot (Professorin für Europapolitik und Demokratieforschung) ist eine Verfechterin einer „EUtopie“, der Europäischen Republik. Sie steht für ein Europa der Regionen (ein postnationales Konstrukt, vgl. Robert Menasse (erste Sitzung)). In diesem Vorschlag wählen die europäischen Bürger*innen direkt das „European House of Representatives“, den/die „European President“ und den „European Senate“. (vgl.: https://european-republic.eu/de/#idea)

Mittwoch, 1. Juli 2020

Demokratie(defizit) & Reformen (II): Antoine Vauchez

Den Text von Antoine Vauchez haben wir für euch zusammengefasst und auf Moodle hochgeladen. Bitte lest euch die folgenden ergänzenden Texte durch und teilt uns eure Gedanken mit.
Des Weiteren wollen wir euch noch ein paar Fragen stellen. Als Hilfestellung könnt ihr den Podcast verwenden, da wird das Thema genauer angesprochen: https://voicerepublic.com/talks/european-constitutionalism-at-the-cradle-law-and-lawyers-in-the-construction-of-a-european-political-order
  • Wie unterscheidet sich das Verständnis von unabhängigen Institutionen in der EU vom allgemeinen Verständnis davon, was unabhängige Institutionen sind oder was sie leisten sollten?
  • Welchem Paradox unterliegen die Begrifflichkeiten „Europäisches Gericht“ und „Europäisches Parlament“?
  • Wie legitimiert sich der EuGH? Welche Paradigmen und Grundlagen werden verwendet, um den EuGH im internationalen System der Gerichtsbarkeit zu bestimmen? Geht das überhaupt?
  • Vauchez verwendet gerade für die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof die Begriffe „supranational“ und supraelectroral“. Was meint er genau damit und welche Motivation oder Begründung haben nationale Regierungen, immer mehr Kompetenzen an diese Institutionen abzugeben?
Zum Abschluss haben wir uns noch ein Quiz für euch einfallen lassen. Dabei wünschen wir euch   natürlich viel Spaß und Erfolg. Den Link findet ihr hier: https://kahoot.it/challenge/05131162?challenge-id=eefdee6f-9c5d-469a-8c2e-d5e7b311a2dd_1593584030019 (Pin: 05131162).

Donnerstag, 28. Mai 2020

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu EZB-Anleihekäufen

Das Urteil des deutschen Verfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 hat hohe Wellen geschlagen. Es geht im Kern um die Rechtsordnung im EU-Mehrebenensystem und damit um eine zentrale Thematik. Eine chronologisch geordnete Auswahl an lesenswerten Beiträgen zu dieser Debatte: 
  • Bundesverfassungsgericht: Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig; Pressemitteilung Nr. 32/2020 vom 05.05.2020 (Website BVG)
  • Cerstin Gammelin: Urteil zu EZB-Anleihekäufen: Schlechte Nachricht für Europa (Süddeutsche Zeitung, 05.05.2020)
  • Wolfgang Janisch: Bundesverfassungsgericht: Kontrolle ist besser (Süddeutsche Zeitung, 05.05.2020) 
  • Corinna Budras / Christian Siedenbiedel: Was das Urteil zum EZB-Kaufprogramm bedeutet (FAZ, 05.05.2020)
  • Stefan Kaiser: Urteil zu EZB-Anleihekäufen: Die seltsame Machtdemonstration der Verfassungsrichter (Spiegel, 05.05.2020)
  • David Böcking: Urteil zu EZB-Hilfen: Misstrauen aus Karlsruhe (Spiegel, 05.05.2020)
  • Jan Puhl: Warum Osteuropas Rechtspopulisten über deutsche Richter jubeln (Spiegel, 06.05.2020)
  • Sophia Hofer: EuGH sieht europäisches Justizsystem durch EZB-Urteil gefährdet (Zeit, 08.05.2020)
  • Thomas Fricke: EZB-Urteil: Richter von gestern (Spiegel, 08.05.2020)
  • Björn Finke / Cerstin Gammelin / Wolfgang Janisch / Matthias Kolb: Konflikt um EU-Anleihen: Heikel, aber vielleicht heilbar (Süddeutsche Zeitung, 11.05.2020)
  • Reinhard Müller: Verfassungsrichter Huber im Gespräch: „Das EZB-Urteil war zwingend“ (FAZ, 12.05.2020)
  • Liane Bednarz: Warum das EZB-Urteil die EU stärkt, nicht schwächt (Spiegel, 12.05.2020)
  • Mark Schieritz: Europäische Zentralbank: Schutzpatron der Kleinsparer (Zeit, 13.05.2020)
  • Mark Schieritz: EZB: Wer gibt hier nach? (Zeit, 13.05.2020)
  • Sebastian Diessner: Can greater central bank accountability defuse the conflict between the Bundesverfassungsgericht and the European Central Bank? (LSE Blog EUROPP, 13.05.2020)
  • Wolfgang Janisch: EZB-Urteil: Wie es zum großen Knall kommen konnte (Süddeutsche Zeitung, 15.05.2020)
  • Holger Schmieding: Karlsruher EZB-Urteil: Der Irrtum der Richter (FAZ, 15.05.2020)
  • Thomas Gutschker: Kampf um das letzte Wort (Das Parlament, 18.05.2020) 
  • Dieter Grimm: EZB-Urteil und die Folgen: Jetzt war es so weit (FAZ, 18.05.2020)
  • Marlene Grunert / Thomas Gutschker / Konrad Schuller: Richter gegen Richter: Wenn Europa sein Schwert zieht (FAZ, 19.05.2020)
  • Waltraud Schelkle: Who said that Germans have no sense of irony? (LSE Blog EUROPP, 19.05.2020)
  • Peter Bofinger/ Martin Hellwig / Michael Hüther / Monika Schnitzer / Moritz Schularick / Guntram Wolff: Gefahr für die Unabhängigkeit der Notenbank (Institut der deutschen Wirtschaft, FAZ-Gastbeitrag, 29.05.2020)
  • Gesine Schwan: Debatte zum EZB-Urteil: Der Weg aus der Falle (FAZ, 05.06.2020)
  • Marc van der Woude: Einzigartig und zerbrechlich (FAZ, 08.06.2020)
  • Udo Di Fabio: Europas Verfassungskrise (FAZ, 10.06.2020)

Dienstag, 18. Dezember 2018

EU-Exkursion 12/2018: Stadtführung Luxemburg

Ein Bericht von Waldemar Nebolsin und Henriette Spellenberg

Stadtführung innerhalb der Innenstadt:

Wir begannen die Stadtführung mit einer Expertin in Sachen Luxemburg zu Fuß. Trotz des Regens konnten wir außer nassen Schirmen viele spannende Informationen über die Stadt und die Politik mitnehmen, neben den dort befindlichen 140 Banken, auf welche die Luxemburger*innen nicht reduziert werden möchten. Zu Recht!

Luxemburg ist kein großer Staat, es handelt sich um einen Staat, der mit einer Gesamtbevölkerung von 600.000 Einwohner*innen nur knapp größer ist als das Saarland. Die Nachbarstaaten sind Belgien und die Niederlande, mit welchen Luxemburg die sogenannten Benelux-Staaten bildet. Unsere Stadtführung fand in der gleichnamigen Hauptstadt Luxemburgs statt, welche über rund 110.000 Einwohner*innen verfügt.

Das Besondere ist, dass die Einwohner*innenschaft aus vielen verschiedenen Nationalitäten besteht (46% gehören anderen Nationalitäten an), zusätzlich finden sich viele weitere Arbeiternehmer*innen aus dem Ausland wie beispielsweise aus Frankreich, Belgien und Deutschland (40.000 Deutsche kommen täglich zum Arbeiten). Luxemburg ist auf seine ausländischen Mitarbeiter*innen angewiesen.