Sonntag, 26. Juli 2020

Spannungsfeld zwischen EU-Recht und nationalem Recht: BVG und EZB / EuGH

Grob vereinfacht steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) im Spannungsfeld nationaler und supranationaler Rechtsprechung, wobei die Rechtssprechung des EuGH als unabhängiges Instrument der EU-Jurisdiktion Vorrang haben sollte. Diesen stellt das BVG auch nicht in Frage, betont aber, dass die Vertragsstaaten als Herren der Verträge ein gewisses Mandat zur Überwachung über die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hätten.

Demnach sieht sich das BVG zum Einschreiten ermächtigt und fordert von der EZB die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Regulierung der EU-Geldpolitik in Relation zu den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU-Bürger*innen, in diesem Fall die Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland. Nach Ansicht der Kläger und zuletzt auch des BVG wurde dies nicht hinreichend erwogen und vom EuGH nicht hinreichend überprüft. Obwohl mit dem Urteil selbst eine Unverhältnismäßigkeit bereits postuliert wird, ergibt sich für die EZB dadurch lediglich eine transparentere oder genauere Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Programms für Staatsanleihenkäufe, welches dem EZB als vorrangiges Instrument der Preisregulierung dient.

Besonders brisant ist nach Auffassung vieler Kommentatoren auch, dass hier in die Unabhängigkeit der EU-Institutionen – vor allem der EZB – eingegriffen wird, was eigentlich als absolutes „no go“ gilt. Hierbei entstünde der Eindruck, Deutschland würde dabei aus purem Eigeninteresse in die Entscheidungsmacht der EZB und der Prüfinstanz der EuGH eingreifen wollen, was nicht nur eine EU-Rechtsverletzung zur Folge hätte, sondern den integrativen und solidaritätsstiftenden Charakter der EU, der eben durch diese Unabhängigkeit gewährleistet werden soll, überschattet.

Während die einen applaudieren, steht anderen der Angstschweiß im Gesicht. Doch hat das Urteil denn wirklich so viel Sprengkraft? Die Aufforderung zur Prüfung der Staatsanleihenkäufe wird von Merkel als „heikel aber heilbar“ bezeichnet (siehe Finke et al.). Heilbar – sozusagen also eine Verletzung, ein Kränkeln der europäischen Rechtsgemeinschaft, das besonders deshalb so besorgniserregend erscheint, weil es eine ansteckende Wirkung haben könnte. Gerade Mitgliedsstaaten wie Ungarn oder Polen, deren Regierungen sowieso dazu tendieren, europäische Statuten zu ignorieren, sehen sich bereits im Urteilsspruch der BVG bestätigt und könnten ihrerseits die vertragsüberwachende und übergeordnete Stellung des EuGH abermals in Frage stellen.

Zudem geht aus den Beiträgen hervor, dass das BVG in seiner Urteilsfindung nicht gerade eine breite Spanne an Wirtschaftsexperten zu Rate gezogen hat. Allenfalls konservative Ökonomen und Versicherungen seien hier weisend gewesen – dabei hätten Erstere nicht erkannt, welche gravierende Veränderung die Geldmärkte durchlaufen hätten und Letztere aus Eigeninteresse und nicht aus Interesse an der Allgemeinheit geklagt.

Laut Gammelin hat das die Schwächung der EU zur Folge. Obwohl das BVG beteuerte, dass ihr Urteil nicht die Maßnahmen zur Corona-Krisenbewältigung betreffe, sondern konkret auf den PSPP gerichtet sei, betont Gammelin, dass die Schlagkraft des Votums daraus hervorginge, dass die EU just in diesem Moment Einheit in der Krisenbewältigung praktizieren müsse. Auch Voßkuhle hatte sich, dieser Brisanz bewusst, konkret abmildernd dazu geäußert und somit zumindest die Märkte beruhigt.

Schmieding weist zudem den Vorwurf der mangelnden Transparenz seitens der EZB zurück und verweist auf die regelmäßigen Pressekonferenzen, auf denen die Entscheidungen begründet werden und die Rechenschaftsplicht gegenüber dem EuGH. Außerdem stünde Deutschland mit seiner schwarzen Null gut da, und sowohl Niedrigzins als auch die niedrigen Renditen seien eben nicht nur auf die EZB-Maßnahmen zurückzuführen, sondern das Resultat komplexerer Zusammenhänge. Daher wäre der Nachweis einer Verhältnismäßigkeit für deutsche Bedingungen ohnehin nicht Aufgabe der EZB oder EuGH und schlichtweg auch nicht sinnvoll.

Dieser kritischen Lesart steht der Beitrag von Bednarz entgegen. Die Juristin sieht in dem Urteil eher eine festigende Wirkung auf die Gemeinschaft, da es zurecht mögliche Kompetenzüberschreitungen rügt, dadurch aber auch eine sehr konkrete Kompetenzverteilung anmahnt, die dann rechter Stimmungsmache entgegenwirken würde. Das Argument der negativen Beispielrolle für Ungarn oder Polen sei zwar nachvollziehbar, mache aber das Votum an sich weder unzulässig noch unergründbar. Zudem sei die Tendenz des EuGH, die Kompetenzen der EU-Institutionen gerne mal auch über die vertraglich vereinbarten Befugnisse hinweg zu erweitern, nicht ganz von der Hand zu weisen.

Nicht von der Hand zu weisen ist letzten Endes vor allem das Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Recht, der EU-Geldpolitik und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf nationaler Ebene. Im positiven Tenor von Bednarz lässt sich nur hoffen, dass die EU nun gestärkt aus diesem Konflikt hervorgegangen ist. 

Literatur

Montag, 20. Juli 2020

Urteil des BVG zu den EZB-Anleihekäufen

Am 05.05.2020 hat das BVG ein Urteil zu den EZB-Anleihekäufen verkündet. Nach diesem Urteil sei das Staatsanleiheprogramm kompetenzwidrig. Nun fordert das BVG, dass das EZB eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen solle, die bislang gefehlt habe. Folgende Argumente führen vor Augen, dass die EZB fehlerhaft gehandelt hat, und zeigen, welche Konsequenzen sich aus der Situation ergeben:
  • Der Gerichtshof der EU hat nicht überprüft, ob die EZB die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hat.
  • Das Handeln der EZB sei willkürlich gewesen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss nachgeholt werden. Findet die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht innerhalb von drei Monaten statt, so dürfe sich die Bundesbank nicht mehr an dem Programm beteiligen.
  • Die EZB finanziere Euroländer mithilfe der Staatsanleihekäufe. Dies ist jedoch explizit verboten. 
  • Das Handeln der EZB würde die Autonomie der einzelnen EU-Länder einschränken. 
  • Die EZB müsse stärker kontrolliert werden und ihre Handlungen müssen zukünftig stärker begründet werden. 
  • Wenn die EZB ihr Handeln nicht angemessen begründen kann, so handelt sie außerhalb ihres Kompetenzbereiches. 
  • Die Wirtschaftspolitik gehöre nicht zu dem Kompetenzbereich der EZB.
Es gibt wiederum folgende Argumente, die gegen das Urteil des BVG sprechen:
  • Das BVG beurteilt die Folgen des Handelns der EZB in Hinblick auf Deutschland. 
  • Mit seinem Urteil würde sich das BVG in politische Angelegenheiten einmischen. 
  • Das Vertragsverletzungsverfahren sei nicht angemessen. 
  • Die Staatsanleihen wurden zur Förderung der Liquidität genutzt. 
  • Die Anleihekäufe fördern sowohl Beschäftigung als auch Löhne. 
  • Das BVG mischt sich in eine Angelegenheit, die nicht in seinem Kompetenzbereich liegt. 
  • Die EZB würde im Rahmen von Pressekonferenzen ihre Entscheidungen begründen. 
  • Die EZB sei dafür zuständig, dass Preisstabilität herrscht und nicht dafür, dass die Sparer keine Nachteile haben. 
  • Das BVG hat nicht die rechtliche Befugnis, über die EZB zu beurteilen. 
  • Mit dem Urteil würde laut der Vorsitzenden in der EU-Kommission der „Kern der europäischen Souveränität“ (Grunert 2020) berührt. 
  • Die EU habe bereits Probleme, die sich mit dem Urteil noch mehr intensivieren würden.
Insgesamt wird in den einzelnen Beiträgen deutlich, dass die EZB keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hat und dies jedoch getan werden soll. Außerdem wurde das explizite Verbot, Länder der EU mit Staatsanleihen zu unterstützen, außer Acht gelassen. Andererseits kann gesagt werden, dass das BVG sich in eine Angelegenheit einmischt, die nicht innerhalb seines Kompetenzbereichs liegt. Außerdem ist das BVG auf die Rolle Deutschlands im Hinblick auf das Staatsanleiheprogramm fixiert.

Ein Paukenschlag von kurzer Dauer: Der Konflikt zwischen BVerfG und EZB

Im Urteil des BVerfG vom 5. Mai 2020 stellt das Gericht Kompetenzüberschreitungen seitens der EZB und des EuGH fest: Das Staatsanleihenkaufprogramm PSPP bedinge wirtschaftliche Konsequenzen, die nicht ausreichend abgewogen wurden. Dafür wird das Urteil teils harsch kritisiert.

An Sensationalismus war die mediale Resonanz auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 schwer zu überbieten. Ein Umstand, der angesichts des vordergründig doch eher trockenen juristischen Sachverhalts verwundert. So betitelten gleich mehrere Zeitungen das Urteil als Paukenschlag. Die Financial Times spricht gar von einer Bombe, die das Bundesverfassungsgericht unter die Europäische Rechtsordnung gelegt hätte (vgl. hier). Aber worin genau liegt die Sprengkraft des Urteils, was ist der konkrete Sachverhalt und wie wurde die „Bombe“ entschärft?

Der Sachverhalt: Die geldpolitische Strategie der EZB

Auf Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank bzw. des Europäischen Systems der Zentralbanken, Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten (z.B. Art. 282 Abs. 2 AEUV). Darunter verstanden wird eine Inflationsrate, die sich unter, aber nahe 2% bewegt. Um dieses Ziel zu erreichen, verfügt die EZB über eine geldpolitische Strategie, die sich auf zwei Säulen stützt:

Einerseits soll durch eine wirtschaftliche Analyse beurteilt werden, wie sich realwirtschaftliche Bedingungen (gesamtwirtschaftliche Produktion im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage etc.) auf die Preisentwicklung auswirken. Andererseits wird durch die monetäre Analyse der langfristige Zusammenhang zwischen verfügbarer Geldmenge und Preisen untersucht. Beide Säulen stützen die geldpolitischen Instrumente, die der EZB zur Verfügung stehen. Eines dieser Instrumente stellen geldpolitische Sondermaßnahmen dar, zu denen auch das Rahmenprogramm des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP) gehört. Teil des EAPP wiederum ist das im Urteil des BVerfG betroffene Public Sector Purchase Programme (PSPP) der EZB (vgl. Verbeken et al. 2019).

Das Ziel des EAPP ist dabei mittels quantitativer Lockerung (wird hier kurz erklärt) die Inflationsrate auf besagtem Niveau zu halten und dadurch Konsum und Investitionen in der Eurozone zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, nehmen die Europäischen Zentralbanken Anleihen an Vermögenswerten auf, um so die Geldmenge zu erhöhen und den Zinssatz auf ein niedriges Niveau zu drücken. Als Teil des EAPP ermöglicht das im März 2015 beschlossene PSPP speziell den Kauf von Staatsanleihen europäischer Mitgliedstaaten und macht mit 2.088.100 Millionen Euro den weitaus größten Teil des 2.557.800 Millionen schweren Gesamtvolumens des EAPP aus (vgl. BVerfG 2020). 

Der Konflikt: Das Urteil des BVerfG

Eben jene Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm bezeichnet das BVerfG im Urteil vom 5. Mai 2020 als kompetenzwidrig und kritisiert eine fehlende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der geldpolitischen Intervention. In der Feststellung einer „Kompetenzwidrigkeit“ liegt zugleich die Grundlage für die Rechtszuständigkeit des BVerfG, das als nationales Verfassungsgericht im Unionsrecht eigentlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) untergeordnet ist, der in eben dieser Rechtssache bereits im Dezember 2018 urteilte und kein Mandatsübertritt der EZB feststellen konnte.

Damit wäre der Rechtsweg eigentlich erschöpft, das umgeht das BVerfG aber, indem es sowohl in den EZB-Beschlüssen als auch in dem darauf bezogenen EuGH-Urteil eine Kompetenzüberschreitung sieht: beides sei ultra-vires (also außerhalb des vertraglichen Kompetenzbereichs) ergangen. Auf Grundlage der Tatsache, dass die Mitgliedsstaaten die „Herren der Verträge“ sind, sieht das BVerfG eine solche Ultra-Vires-Kontrolle der Unionsorgane als begründet an (vgl. BVerfG 2020, o.S.). 

Worin sieht das BVerfG Mandatsüberschreitungen seitens der EZB und des EuGH?

Nach Ansicht des Verfassungsgerichts überschreitet die EZB den durch den AEUV zugewiesenen währungspolitischen Auftrag, da das PSPP nicht nur geldpolitische, sondern auch weitreichende wirtschaftspolitische Auswirkungen habe:
„Zu den Folgen des PSPP gehören zudem ökonomische und soziale Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind“ (BVerfG 2020).
Nach Ansicht des Gerichts hätte eine angemessene Abwägung der währungspolitischen Ziele und der damit verbundenen wirtschaftspolitischen Folgen unter „Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten“ (BVerfG 2020) stattfinden müssen. Auch im Urteil des EuGH wären die wirtschaftspolitischen Folgen außer Acht gelassen worden, weshalb sich dieses gleichermaßen als ultra-vires qualifiziere.

Im Rahmen der Feststellung einer Kompetenzüberschreitung der Unionsorgane verpflichtet das BVerfG die Bundesregierung und den Bundestag, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten und auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit seitens der EZB hinzuwirken. Nach einer Frist von drei Monaten sei es der Bundesbank untersagt, weiterhin am PSPP teilzunehmen, sofern die EZB bis dahin die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht nachvollziehbar darlege (vgl. BVerfG 2020).

Und nun? Worin liegt die Sprengkraft des Urteils?

Wie bereits in der Einleitung angedeutet, stieß das BVerfG-Urteil auf teils heftige Kritik, die sich auf verschiedene Sachverhalte bezog:

Auf einer inhaltlichen ökonomischen Ebene kritisiert Schmieding, das Urteil beruhe auf einem unvollständigen und somit falschen Verständnis von Geldpolitik (Schmieding 2020, o.S.). Ein falsches Verständnis deshalb, da die wirtschaftlichen Folgen des PSPP keine „unerwünschte Nebenwirkung“, sondern der wesentliche Wirkungskanal der Geldpolitik sei. Ebenso sei der niedrige Zinssatz in einem größeren Bedingungsfeld zu bewerten, der Einfluss der EZB-Geldpolitik sei nur einer mehrerer (auch global wirkender) Faktoren.

Den Vorwurf der fehlenden Transparenz über die Abwägung der Verhältnismäßigkeit seitens der EZB entkräftet der Autor mit Verweis auf die regelmäßig stattfindenden Pressekonferenzen und die Publikationen der EZB. Auch die Einschätzung des EZB-Beschlusses als ultra-vires teilt Schmieding nicht, da eben diese Abwägung nicht Teil des vertraglich gesicherten Mandatsbereichs sei (vgl. ebd.). In einer ähnlichen Weise kritisiert Fricke das Urteil, das nach seiner Einschätzung nur durch die exklusive Konsultation orthodoxer Wirtschaftsprofessoren zustandekommen konnte, die in Bezug auf die Staatsanleihekaufpolitik eine fachliche Minderheitenmeinung vertreten würden (vgl. Fricke 2020, o.S.).

Weitaus schwerer wiegt die Kritik auf einer (rechts-)politischen Ebene: Durch die Einstufung des EuGH-Urteils als Kompetenzüberschreitung stellt sich das BVerfG gegen die europäische Rechtsprechung und schwächt damit die europäische Rechtsarchitektur. So befürchtet Gammelin eine negative Vorbildwirkung des deutschen Gerichtshofs auf die Rechtsdurchsetzung des EuGH in Ungarn oder Polen, wo sich bereits zuvor fehlende Bereitschaft zur Compliance abzeichnete. Für Europa sei das Urteil eine schlechte Nachricht (vgl. Gammelin 2020). Wie recht Gammelin mit ihrer Einschätzung liegt, zeigt die Stellungnahme des polnischen Justizministeriums, das das BVerfG-Urteil als Bestätigung ihres EuGH-feindlichen und demokratieabbauenden Kurses betrachtet (vgl. Puhl 2020, o.S.).

Dieser Brisanz scheint sich das BVerfG bewusst gewesen zu sein, da es in der Pressemitteilung ausführlich die Entscheidung zu einem Ultra-Vires-Verfahren vor dem Hintergrund einer Gefährdung der einheitlichen Unionsrechtsanwendung begründet (vgl. BVerfG 2020). Ebenso verweisen Finke et al. relativierend darauf, dass das Ultra-Vires Konstrukt ein häufig genutztes und im Kern demokratisches Verfahren darstellt (vgl. Finke et al. 2020). Problematisch erscheint demnach nicht das Ultra-Vires-Verfahren an sich, sondern die gegenwärtigen europapolitischen Rahmenbedingungen und speziell die in Osteuropa beobachtbaren rechtsstaatlichen Erosionstendenzen, die die Rezeption des BVerfG-Urteils bedingen.

Die Entschärfung der „Bombe“

Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Financial Times, das BVerfG habe eine Bombe unter das europäische Rechtssystem gelegt, nicht mehr allzu abwegig. Es ist wohl auch dieser Sprengkraft auf die Rechtsdurchsetzung der EuGH-Jurisdiktion zu „verdanken“, dass der Konflikt bereits vor dem Erlöschen der durch das BVerfG gesetzten Frist beigelegt werden konnte. Nachdem die EZB entsprechende Dokumente zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des PSPP übermittelt hatte, stimmte der Bundestag am 2.7.2020 mehrheitlich dafür, die Bestimmungen des BVerfG-Urteils als erfüllt anzusehen (vgl. hier). Freilich bleiben dadurch die rechtspolitischen Konsequenzen des Verfassungsgerichtsurteils noch offen: Wie schwer der Schaden für die europäische Rechtordnung tatsächlich wiegt, wird sich noch zeigen.

Literatur

Demokratie(defizit) im EU-Mehrebenensystem – eine Bilanz

Macht Europa demokratischer“ heißt es im Titel des Kommentars von Steffen Dobbert in der ZEIT ONLINE vom Mai 2019, kurz nach der Europawahl. Doch muss Europa demokratischer werden? Viele der Punkte, die Dobbert in seinem Kommentar als Ursache für ein herrschendes Demokratiedefizit sieht, finden sich auch in den Texten von Decker, Vauchez, Grimm und Müller. Diese gilt es im Folgenden nochmals kurz zu erläutern, um anschließend eine Bilanz zu ziehen. Es wird der Frage nachgegangen, wie Demokratie in der Europäischen Union gelebt und gestaltet wird. Lassen sich Defizite feststellen? Und wenn ja, woran lassen sich diese festmachen?

Demokratie im EU-Mehrebenensystem – eine Bilanz

Im Folgenden werden die Erkenntnisse aus den Sitzungen über die Demokratie im EU-Mehrebenensystem zusammengefasst. Dabei haben wir mit Frank Decker und seinen Überlegungen zu „Weniger Konsens, mehr Wettbewerb“ angefangen, gefolgt von den Ausführungen über die „Unabhängigen“ von Antoine Vauchez. Daraufhin haben wir uns mit Dieter Grimm beschäftigt und seiner Frage, welches Europa es denn nun sein soll. Abschließend wurde Jan-Werner Müllers Idee, wie die Mitgliedsstaaten geschützt werden können, untersucht. Grundsätzlich sehen alle Autoren teilweise unterschiedliche, teilweise aber auch sich überschneidende Defizite im EU-Mehrebenensystem. 

Frank Decker erkennt aufgrund des fehlenden politischen Wettbewerbs sowie der ungleichen Partizipation der BürgerInnen ein institutionelles Demokratiedefizit. Da die Demokratie in der EU keine historisch gewachsene Zusammengehörigkeit beinhaltet und die EU als technokratisches System nicht wünschenswert ist, versucht Decker an den institutionellen Stellschrauben zu drehen, um eine positive Veränderung hervorzurufen. Insgesamt drei Reformvorschläge macht Decker:
  • Erstens: Das Wahlrecht muss angepasst werden. Er wünscht sich europäische Wahllisten und einen europäischen Wahlkampf, um die Zeit der national geführten Wahlkämpfe der Vergangenheit angehören zu lassen. Kleinere Parteien will er mit einer Sperrklausel von 3% dazu zwingen, sich zusammenzuschließen, um eine Chance zu haben, in das EP einzuziehen.
  • Zweitens: Der Kommissionspräsident sollte durch das Volk gewählt werden, was seine Legitimation steigern würde.
  • Drittens: Die Anzahl der Kommissare sollte verringert werden, um die Kommission handlungsfähiger zu machen. Außerdem sollte der durch das Volk legitimierte Kommissionspräsident sein Regierungskabinett ernennen dürfen.
Die Umsetzungschancen stuft Decker als gering ein. Eine europäische Öffentlichkeit und ein starkes Europäisches Parlament wären da schon hilfreich.

Sonntag, 19. Juli 2020

Demokratiedefizit der EU - Versuch einer Bilanz

Vielen Wissenschaftler*innen zufolge hat die EU ein Demokratiedefizit. Doch wie entstand dieses und wie könnte es sich gegebenenfalls beheben lassen?

Als Bilanz zu unseren vier Sitzungen zu dieser Thematik möchte ich zunächst das grundlegende Problem erläutern. Dieter Grimm beispielsweise stellt fest, dass die EU über eine Wirtschaftsgemeinschaft hinausgewachsen ist, ohne konkrete Ziele zu definieren. Die Politik diskutiert seiner Meinung nach nicht genauer über diese Ziele, so dass die Bürger*innen der Gemeinschaft sich nicht im Klaren darüber sein können, was die EU eigentlich politisch anstrebt. Denn je nach Ziel unterscheiden sich natürlich auch die Lösungsansätze.

Anstatt über die Ziele zu diskutieren, werden nach Grimm eher Entscheidungen getroffen, die Folgezwänge mit sich bringen. Dadurch können sich die Bürger*innen keine Meinung bilden und es lässt sich somit keine Legitimation aufbauen. In dem Podcast „Wie die EU demokratischer werden kann – Verfassungsrechtler Dieter Grimm“ von Deutschlandfunk Nova spricht Grimm davon, dass die EU ein Legitimationsdefizit hat. Dies sei schwer zu bestreiten.

Ein Urteil, zwei Watschen: Bundesverfassungsgericht, EZB und EuGH

Die Vorwürfe und das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hält ein Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) für verfassungswidrig, anders gesagt, es verstoße teilweise gegen das deutsche Grundgesetz.

Dieses Urteil ist aus vielerlei Perspektiven nur schwer zu nachzuvollziehen, da die EZB gerade durch ihre Anleihekäufe, sprich Schuldverschreibungen einzelner Länder, in den letzten Jahren die Wirtschaft aufrechterhalten hat. Der Zentralbank wird unter anderem vorgeworfen, die Folgen ihres Anleiheprogrammes nicht gründlich bedacht zu haben sowie keine Einschätzung gegeben zu haben, welche wirtschaftspolitischen Konsequenzen auf die niedrigen Zinsen für viele Beteiligte wie Sparer, Unternehmer oder Immobilienbesitzer daraus folgen könnten.

Außerdem sehen die Kläger in dem Programm eine Überschreitung des EZB-Mandats. Es heißt, die EZB betreibe Wirtschafts- statt Währungspolitik. Mit dem Urteil richtet sich das Bundesverfassungsgericht auch gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH), welcher anscheinend nicht erkennt, dass die EZB ihr eigentliches Mandat missachte. Aus Karlsruhe wird eine Begründung von der EZB verlangt, welche die Richter überprüfen wollen, um festzustellen, ob die EZB wirklich so viel Geld benötige, um die Ziele zu erreichen. Außerdem heißt es, dass die Bundesbank sich nur unter bestimmten Auflagen am aktuellen Programm beteiligen dürfe.

Konkret bedeutet das, die Bundesbank hat insgesamt drei Monate Zeit, um gemeinsam mit der EZB zu kontrollieren, ob die Aufkäufe der Staatsanleihen verhältnismäßig sind. Die Richter haben die Aufgabe, die Verfassungsbeschwerden zu überprüfen. Doch welche Argumente sprechen nun für und welche gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Demokratiedefizit in der EU? - eine kleine Bilanz

Das Demokratiedefizit in der EU wird in der Wissenschaft unterschiedlich betrachtet. Verschiedene Lager definieren und begründen dieses ausgehend von verschiedenen Blickwinkeln. Die einen sehen das Defizit als unbehebbar an, da die Demokratie an ein kulturelles, sprachliches, historisches oder ethnisch vermitteltes Zusammengehörigkeitsgefühl gebunden sei. Andere halten eine stärkere Demokratisierung der EU für möglich, aber möchten sie nicht. Denn sie widerspräche dem ursprünglichen Konstrukt auf Basis eines gemeinsamen Marktes im Kern und finden daher, dass die wichtigen Entscheidungen in die Hände von unabhängigen Instanzen gehören. Weitere sehen genau darin das Problem: Die Zuständigkeiten seien bei der Schaffung des Marktes detailliert festgelegt und so der politischen Auseinandersetzung entzogen worden. Bereiche wie Sozial-, Steuer- und Energiepolitik bleiben aber weiterhin in Hand der Länder, obwohl sich gerade diese für eine Legitimation besonders eignen.

Machtkampf zwischen Bundesverfassungsgericht und EuGH

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG), das Rahmenprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank (EZB) würde teilweise gegen das deutsche Grundgesetz verstoßen, ist ein Novum eingetreten. Zum ersten Mal wendet sich das höchste deutsche Gericht gegen Bestimmungen des Gerichtshofs der EU (EuGH), der das Rahmenprogramm PSPP für rechtens erklärt hat.

Gammelin bewertet die Verkündung des Urteilsspruchs als umsichtig, indem schon bei der Urteilsverkündung versucht wurde, der Entscheidung „die Schärfe zu nehmen“. Dem entgegen empfindet Kaiser die Begründung des BVG seltsam und undurchsichtig.

Während der EuGH beim Anleihenkauf der EZB keine Bedenken äußerte, sieht das BVG das ganze kritisch, da in ihren Augen die Verhältnismäßigkeit nicht überprüft wurde. Laut den EU-Statuten wurden der EU von ihren Mitgliedsländern nur Kompetenzen im Währungs- nicht aber im Wirtschaftsbereich übertragen. Diesen Rahmen würde die EZB überschreiten, was von dem EuGH allerdings nicht angemerkt wurde.

Die eigentliche Problematik ist aber viel größer und allgemeiner. Die vom BVG angemerkte Kompetenzüberschreitung der EU würde einen ausbrechenden Rechtsakt (ultra vires) darstellen, da die EU nur in den Bereichen die Entscheidungshoheit besitzt, in denen sie die Kompetenzen von den Mitgliedsländern übertragen bekommen hat. Die Anmerkung des ultra vires ist aber laut Gutschker so nicht im europäischen Recht vorgesehen.

Dabei würde der EuGH EU-Kompetenzen großzügig auslegen und hätte somit laut Bednarz die Möglichkeit, sich neue Kompetenzbereiche einzuverleiben. Es wäre die Aufgabe des BVG, das zu verhindern. Trotzdem oder gerade deshalb wäre durch die Entscheidung des BVG laut Bednarz die Legitimation der EU durch die Mitgliedsstaaten gestärkt.

Dem gegenüber sieht die EU laut Hofer hierdurch teilweise ihr Justizsystem gefährdet, da laut den europäischen Statuten allein der EuGH das Recht hat festzustellen, ob ein EU-Organ gegen das EU-Recht verstößt. Dabei äußert Brüssel die Befürchtung, Deutschland würde die Einheit der Europäischen Union aufs Spiel setzen, da die Entscheidungen des EuGH für die Mitglieder laut den aktuellen Statuten bindend seien.

Auf der einen Seite erwartet Gammelin als direkte Folge eine Einschränkung der Anleihenkäufe, da diese laut dem BVG-Urteil in Zukunft besser begründet werden müssen. Besonders die Einschränkung, dass höchstens ein Drittel der Anleihen von einem Staat sein dürfen, wird sich in Zukunft sicherlich bemerkbar machen.

Kaiser erwartet durch das Partei-Ergreifen des BVG auch politische Folgen, da eine stärkere Kontrolle und ein Angriff auf die Notenbanken gleichzeitig ein Widerspruch zu der eigentlichen Unabhängigkeit der EZB darstellt.

Auf der anderen Seite sind die weitreichenden politischen Folgen noch nicht genau absehbar. Während Bednarz sich eine gesteigerte Transparenz innerhalb der EU erhofft und der Meinung ist, dass „je klarer die Kompetenzen innerhalb der EU verteilt sind, desto stärker würde die EU werden“, befürchten Finke, Gammelin, Janisch und Kolb eine Kettenreaktion. Da Deutschland eine Vorreiterrolle in Europa innehat, verbreitet sich die Sorge, wie das Machtspiel zwischen nationalen Gerichten und dem EuGH in Zukunft aussehen wird. Besonders Länder wie Ungarn oder Polen könnten Aufforderungen des EuGH zur Rücknahme von umstrittenen Gesetzen in Zukunft ignorieren. In solch einem Fall wären die Folgen für die EU kaum abzuschätzen.

Literatur
  • Cerstin Gammelin: Urteil zu EZB-Anleihekäufen: Schlechte Nachricht für Europa (Süddeutsche Zeitung, 05.05.2020)
  • Stefan Kaiser: Urteil zu EZB-Anleihekäufen: Die seltsame Machtdemonstration der Verfassungsrichter (Spiegel, 05.05.2020)
  • Liane Bednarz: Warum das EZB-Urteil die EU stärkt, nicht schwächt (Spiegel, 12.05.2020)
  • Björn Finke / Cerstin Gammelin / Wolfgang Janisch / Matthias Kolb: Konflikt um EU-Anleihen: Heikel, aber vielleicht heilbar (Süddeutsche Zeitung, 11.05.2020)
  • Sophia Hofer: EuGH sieht europäisches Justizsystem durch EZB-Urteil gefährdet (Zeit, 08.05.2020)
  • Thomas Gutschker: Kampf um das letzte Wort (Das Parlament, 18.05.2020

Freitag, 17. Juli 2020

Die EU und das Demokratiedefizit - Versuch einer Bilanz

Im Seminar „EU für Fortgeschrittene“ bei Ragnar Müller haben wir als Themenblock im SoSe 2020 „Die Demokratie im Mehrebenensystem der Europäischen Union“ besprochen. Hierzu haben wir uns maßgeblich mit vier Texten der Autoren Frank Decker, Antoine Vauchez, Dieter Grimm und Jan-Werner Müller auseinandergesetzt. Allen vier Autoren ist gemeinsam, dass sie sich mit der Frage beschäftigt haben, inwiefern und ob es innerhalb der Europäischen Union einen Mangel an Demokratie gibt und ob dies nicht langfristig das Projekt Europäische Union gefährden könnte.

Schaut man sich die Positionen von Antoine Vauchez und Frank Decker an, so kann man konstatieren, dass die Europäische Union insgesamt in folgenden Punkten demokratischer und verstehbarer für die Bürgerinnen und Bürger der EU gemacht werden kann:
  • Die Regierungsinstitutionen bräuchten die vollständige Souveränität in der Auslegung des Mandats.
  • Es muss einen Anspruch auf wissenschaftliche Objektivität in den Diagnosen und Urteilen geben.
  • Es muss ein bestimmtes Verständnis von Unabhängigkeit als Abgrenzung von vorhandenen und sozialen Interessen etabliert werden.
  • Es müsste ein europäisches Verhältniswahlrecht mit einheitlichen Wahllisten geben.
  • Es müsste eine europaweite Sperrklausel von 3% eingeführt werden: Kleine Parteien müssten sich europäisch organisieren, um Sitze im EP zu erreichen.
  • Da aber ungleiche Wahlbeteiligung zu ungleicher Gewichtung der Wählerstimmen führt, müsste die Sitzverteilung an die nationale Wahlbeteiligung angepasst werden. Hierbei würde man gleichzeitig für einen Anreiz für hohe Wahlbeteiligung sorgen.
  • Es müsste eine Fortentwicklung der Demokratisierung in präsidentieller Form geben; hier ist aber noch zu klären ob das Verfahren mit absoluter oder relativer Mehrheit eingeleitet werden kann und wie die Wahlen organisiert werden.
Nimmt man hier die Positionen Dieter Grimms hinzu, so muss
  • ein Ausgleich geschaffen werden zwischen der EU und den Nationalstaaten. Das ist so, weil sich die Bürgerinnen und Bürger der EU auf lange Sicht weiterhin mit ihren Nationalstaaten identifizieren werden.
  • Ein Akzeptanzgewinn kann aber dadurch erzielt werden, dass eine gemeinschaftliche Verfassung etabliert wird anstelle der völkerrechtlichen Verträge.
  • Das Subsidiaritätsprinzip müsste nicht nur de jure, sondern auch de facto angewandt werden.
Jan-Werner Müller möchte hier noch mehr den Schutz im Fall der Demokratieerosion in einzelnen Mitgliedsstaaten betont wissen:
  • Es könnte Artikel 7 des Lissabon-Vertrags Anwendung finden: Falls einige Mitgliedsstaaten gegen Grundrechte verstoßen, können diesen Rechte entzogen werden.
  • Es könnte weiterhin ein „Frühwarnsystem“ eingeführt werden, sollte eine Demokratieverletzung konstatiert werden.
  • Die EU-Bürgerinnen und Bürger sollten die Möglichkeit haben, sich an nationale Gerichte zu wenden.

Welches Fazit können wir aus den Aufsätzen der Autoren Grimm, Vauchez, Müller und Decker ziehen?

In der EU wird ein Demokratiedefizit wahrgenommen. Die Akzeptanz für das „Europäische Haus“ sinkt dabei hinsichtlich der Zustimmungswerte bei den EU-Bürgerinnen und Bürgern.

Ein Problem wird in den Befugnissen der „Unabhängigen“ gesehen. Hier sind die Institutionen EuGH, EZB und Kommission gemeint. Hierin liegt der Vorwurf, dass die EU zu viele Kompetenzen an dieses Triumvirat übertragen hat. So wurden die Unabhängigen qua Übergabe der Befugnisse sehr stark. Hilfreich wäre es hier, die europäischen Mandate politisch zu erweitern.

Das bedeutet aber nicht, dass die Arbeit der Unabhängigen obsolet sein sollte. Die Unabhängigen stellen ihre Entscheidungen in der EU aufgrund von Daten, Diagnosen und Prognosen bereit. Dadurch können wiederum europapolitische Strategien definiert werden. Jedoch sollte man die Entscheidungen der Unabhängigen auch unter dem Gesichtspunkt betrachten, dass hier viele methodische Vorentscheidungen fallen. Somit ist die Objektivität der Entscheidungen der Unabhängigen nicht vollständig gegeben.

Es würde sicherlich auch helfen, wenn das Europäische Parlament bei der Bestellung der / des Kommissionspräsidentin / -präsidenten ein Nominierungsrecht hätte, oder wenn die Wählerinnen und Wähler über das Kommissionspersonal abstimmen könnten. Durch die Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger der EU-Mitgliedsstaaten könnte es insgesamt eine demokratische Aufwertung der gesamten EU-Institution geben. Der Beitrag zur Europäisierung der Wahlen und des Wahlkampfes würde zudem erleichtert werden, weil hier immer nationale Spitzenkandidatinnen und Kandidaten zur Seite gestellt werden könnten.

Siehe auch:

Umstrittenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anleihekaufprogramm der EZB

In den letzten Wochen und Monaten wurde viel über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Anleihekaufprogramms der EZB berichtet. Doch was ist eigentlich genau passiert? Und können die Folgen wirklich so verheerend sein wie manche befürchten?

Die Europäische Zentralbank hat die Möglichkeit, Staatsanleihen ihrer Mitgliedsstaaten anzukaufen. Mit Steuergeld und neugedrucktem Geld kaufte die EZB Staatsanleihen ihrer Mitgliedstaaten im Wert von 2 Billionen Euro. Durch die verkauften Staatsanleihen haben die Verkäufer-Staaten neue finanziellen Mittel zur Verfügung. Salopp ausgedrückt sind Staatsanleihen Aufrufe der Staaten zur Finanzierung.

Die Käufer der Staatsanleihen sind dabei Kreditgeber und bekommen dafür Zinsen als Risikoprämien. Kauft die EZB Anleihen, dann muss sie dies begründen. Und genau deshalb macht sich das BVG Sorgen. Nach ihm sind die Anleihekaufprogramme zu wenig begründet, da diese sehr weitreichende ökonomische Folgen haben. Folgt man dem BVG, sind mögliche Folgen niedrige Zinsen, was das Sparguthaben der Menschen zunichtemacht, Zombieunternehmen, die überleben können wegen billiger Kredite, sowie Banken, die übermäßig profitieren.

Obwohl der EuGH beim Anleihekaufprogramm der EZB keine Bedenken hatte, hält das BVG das Programm für zu wenig begründet. Doch weshalb darf darüber überhaupt das BVG entscheiden? Verfassungsrechtlich geht die Klage des BVG gar nicht direkt gegen die EZB, sondern gegen die Bundesregierung und die Bundesbank. Diese haben die Aufgabe, die Geschäfte der EZB zu kontrollieren, und nach Meinung des BVG haben sie das zu wenig getan. Liefert die EZB keine Begründungen nach, wäre die formale Folge, dass Bundesbank nicht mehr am Anleihekaufprogramm der EZB teilnehmen darf.

Donnerstag, 16. Juli 2020

Bilanz zu "Demokratie(defizit) & Reformen"

Die letzten vier Pflichtlektüren beschäftigten sich allesamt mit der Demokratie bzw. mit Defiziten im demokratischen Mehrebenensystem der Europäischen Union. Da die Titel der Pflichtlektüren unter der Überschrift „Demokrate(defizit) und Reformen“ standen, wird es in dieser Bilanz hauptsächlich um die verbesserungswürdigen Elemente der EU gehen. Betrachtet man zunächst die beiden Komponenten der Betitelung, so erkennt man bereits einen Zusammenhang zwischen Reformen und Defiziten. Durch das Vorhandensein von Defiziten entsteht automatisch das Verlangen nach Reformen. Reformen, welche es im Laufe der Geschichte der EU immer wieder gegeben hat. So spielt, will man Defizite und Reformen genauer beobachten, auch immer der historische Kontext eine Rolle, wie sich unter anderem bei Dieter Grimm feststellen lässt.

Demokratie(defizit) & Reformen (IV): Jan-Werner Müller

Die Kopenhagener Kommission, ein Vorschlag von Jan-Werner Müller

Die sogenannte Kopenhagener Kommission soll in Anlehnung an die Venedig-Kommission entstehen und über die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien wachen. Die Venedig-Kommission besteht aus „unabhängigen Sachverständigen“,,die durch ihr Wirken in den demokratischen Institutionen oder durch ihren Beitrag zum Fortschritt der Rechts- und Politikwissenschaft internationales Ansehen erworben haben".1

Das ist auch die Grundlage, auf der die Kopenhagener Kommission entstehen soll. Die Mitglieder sollen ein Gespür für Kontexte und Verhältnismäßigkeiten haben und zudem nicht gewählt werden können, da es sonst um „Parteipolitik und Kulturkämpfe“ gehen wird. Als Grundlage für ihr Handeln sollen die Kopenhagener Kriterien von 1993 gelten. Diese Kriterien sind in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Das „politische Kriterium“, welches für institutionelle Stabilität, demokratische Ordnung, die Einhaltung der Menschenrechte und den Schutz von Minderheiten steht.
  • Das „wirtschaftliche Kriterium“ besagt, dass die Bedingungen für einen Beitritt eine funktionsfähige Marktwirtschaft ist, welche dem Wettbewerbsdruck der EU standhalten kann.
  • Das letzte Kriterium ist das „Acquis-Kriterium“, welches die Verpflichtungen und Ziele, welche vom gemeinsamen Rechtssystem ausgehen, als Vorgabe gibt.2

Mittwoch, 8. Juli 2020

Demokratie(defizit) & Reformen (III): Dieter Grimm

In Moodle findet ihr eine Zusammenfassung des Textes von Dieter Grimm. Als weiterführende Literatur haben wir die folgenden Artikel ausgesucht:
Damit ihr euer Lernprotokoll weiter bearbeiten könnt, haben wir uns noch ein paar Fragen ausgedacht, die ihr bearbeiten könnt.

1. War die Demokratisierung der EU durch seine demokratischen Mitgliedsstaaten rückblickend ein Fehler? Intergouvernementalität vs. Supranationalität

2. Durch welches Organ der EU wurde die politische Integration in Gang gesetzt und wie lief dieser Prozess ab?

3. Weshalb kann sich der gesetzgebende Rat nur schwerlich gegen den EuGH durchsetzen? Und welche Folgen hat dies für die Akzeptanz in den Bevölkerungen? 

4. Worin liegt nach Grimm das eigentliche Demokratieproblem der EU?

5. Wie seht ihr die von Verheugen geforderte volle Parlamentarisierung der EU?

6. Reformvorschlag Schäuble: Ausbau von Währungsunion zur Wirtschaftsunion: Ein sinnvoller Weg für ein geschlosseneres, stärkeres und krisenfesteres Europa? Längst überfällige Umgestaltung oder ein voreiliger Vorschlag?

Krisen drängen nach mehr Europäisierung (wie wir während der Covid-19 Pandemie oder der „Flüchtlingskrise“ oder der Finanzkrise 2008/2009 gesehen haben). Deswegen ist es umso wichtiger, dass Kriterien bestehen, die nicht von der Krise diktiert werden, sondern in der Krise die Wahl der Maßnahmen leiten (vgl. Grimm 2016). Hierfür muss eine öffentliche (!) Zieldiskussion geführt werden: 

7. Wie seht ihr das? Wo würdet ihr euch zwischen USE und Zweckgemeinschaft einordnen? Und warum?

Hier drei Vorschläge…
  • Die Strukturen der EU sind definiert und das Parlament spielt eine gewichtige Rolle. Man sollte lieber die Wirtschafts- und Währungsunion vollenden, auf Errungenschaften Europas verweisen und diese hervorheben. Quasi: „Europa hat viel erreicht, ist ein einmaliges, gutes Konstrukt, aber wir sollten Europa nicht überstrapazieren.“ (Prof. Dr. Henrik Enderlein, Politik- und Wirtschaftswissenschaftler an der Hertie School of Governance) 
  • Die europäische Integration fand in den vergangenen Jahren vorwiegend juristisch, aber kaum politisch statt. Um das Demokratiedefizit zu lösen, schlägt Prof. Dr. Dr. Dieter Grimm eine Aufwertung des Europäischen Parlaments vor mit einer Kompetenzfülle wie in nationalen Parlamenten. Die EU bekäme dann ein bundesstaatliches Muster. Um die europäische Demokratie noch mit Leben zu füllen, muss es einen ausgestatteten Wahlkampf und einen ununterbrochenen Meinungsprozess und eine Interessenartikulation geben.
  • Prof. Dr. Ulrike Guérot (Professorin für Europapolitik und Demokratieforschung) ist eine Verfechterin einer „EUtopie“, der Europäischen Republik. Sie steht für ein Europa der Regionen (ein postnationales Konstrukt, vgl. Robert Menasse (erste Sitzung)). In diesem Vorschlag wählen die europäischen Bürger*innen direkt das „European House of Representatives“, den/die „European President“ und den „European Senate“. (vgl.: https://european-republic.eu/de/#idea)

Sonntag, 5. Juli 2020

Legitimations- und Demokratiedefizit der Europäischen Union

Nachdem wir uns mit den vielen Krisen beschäftigt haben, denen sich die EU gegenübersieht ("Polykrise"), geht es im nächsten und letzten Abschnitt des Corona-Semesters um die Frage nach der Demokratie in der EU, die deutlich komplexer ist, als die ständige Beschwörung eines (in der Regel unbestimmt bleibenden) "Demokratiedefizits" vermuten lässt. Mir ist eingefallen, dass ich vor ziemlich genau 20 Jahren (!) einen Text dazu geschrieben habe, der u.a. als Teilkapitel in dem Sammelband "Internationale Geschichte" (siehe hier) erschienen ist. Vielleicht ist der Text für Sie von Interesse...

Die normativen Aspekte der europäischen Integration: Demokratie- und Legitimationsdefizit

Die Dynamik des Integrationsprozesses seit Mitte der 80er Jahre, die sich am auffälligsten darin manifestiert, daß nach einer Phase der „Eurosklerose“ in rascher Folge drei große Vertragsänderungen erfolgten (Einheitliche Europäische Akte, Maastricht, Amsterdam), hat die normativen Probleme der Integration aus ihrem Dasein im Schatten des permissive consensus ins grelle Licht der Öffentlichkeit und der akademischen Debatte gezerrt. Insbesondere die intensiven Diskussionen nach Maastricht, das französische Referendum, das dänische Nein sowie das „Maastricht-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts bilden Meilensteine dieser Entwicklung.

In der Bundesrepublik konzentrierte sich die öffentliche Auseinandersetzung auf den schwierigen Abschied von der D-Mark, der den Bürgern deutlich vor Augen führte, in welchem Maß die EU in ihr Leben einzugreifen mittlerweile in der Lage ist. Gerade bei umstrittenen und unliebsamen Entscheidungen liegt die Frage nach ihrer Legitimität nahe. Was legitimiert das ferne Brüssel, autoritative Wertzuweisungen vorzunehmen, die massive Konsequenzen für belgische, dänische, deutsche, englische etc. Bürger mit sich bringen?

Der folgende Beitrag diskutiert diese normative Problematik des Integrationsprozesses in mehreren Teilschritten. Zunächst wird die Situation vor Maastricht beleuchtet. Wie war es um Demokratie und Legitimation in den ersten Jahrzehnten des europäischen Einigungswerkes bestellt? In einem zweiten Schritt wird gefragt, woraus die Virulenz des Legitimations- beziehungsweise Demokratiedefizits der EU seit Maastricht resultiert. Auf den ersten Blick scheint diese Entwicklung paradox zu sein, denn zum einen ist seit der Einheitlichen Europäischen Akte mit der Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments eine zunehmende Demokratisierung zu verzeichnen, zum anderen können sich die Legitimationsressourcen der EU im Vergleich mit Internationalen Organisationen traditioneller Prägung durchaus sehen lassen.

Daran anschließend wird zusammenfassend dargestellt, worin das Demokratiedefizit der EU besteht. Der folgende vierte Teil ist der Frage gewidmet, was einer Behebung des Defizits im Weg steht. Hier zeigt sich der enge Zusammenhang der Legitimationsproblematik mit dem Problem der adäquaten Erfassung des EU-Systems. Ein kurzer Exkurs soll diese Probleme verdeutlichen. Im abschließenden fünften Schritt werden gängige Lösungsvorschläge vorgestellt, die sich in der aktuellen und intensiven Debatte im Rahmen aller Teildisziplinen der Politikwissenschaft sowie benachbarter Disziplinen abzuzeichnen beginnen. Einigkeit herrscht bis dato lediglich in der Feststellung der „Unmöglichkeit des Status quo“ [1], wobei allerdings bereits unbestimmt bleibt, wie der Status quo treffend gekennzeichnet werden kann.

Mittwoch, 1. Juli 2020

Demokratie(defizit) & Reformen (II): Antoine Vauchez

Den Text von Antoine Vauchez haben wir für euch zusammengefasst und auf Moodle hochgeladen. Bitte lest euch die folgenden ergänzenden Texte durch und teilt uns eure Gedanken mit.
Des Weiteren wollen wir euch noch ein paar Fragen stellen. Als Hilfestellung könnt ihr den Podcast verwenden, da wird das Thema genauer angesprochen: https://voicerepublic.com/talks/european-constitutionalism-at-the-cradle-law-and-lawyers-in-the-construction-of-a-european-political-order
  • Wie unterscheidet sich das Verständnis von unabhängigen Institutionen in der EU vom allgemeinen Verständnis davon, was unabhängige Institutionen sind oder was sie leisten sollten?
  • Welchem Paradox unterliegen die Begrifflichkeiten „Europäisches Gericht“ und „Europäisches Parlament“?
  • Wie legitimiert sich der EuGH? Welche Paradigmen und Grundlagen werden verwendet, um den EuGH im internationalen System der Gerichtsbarkeit zu bestimmen? Geht das überhaupt?
  • Vauchez verwendet gerade für die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof die Begriffe „supranational“ und supraelectroral“. Was meint er genau damit und welche Motivation oder Begründung haben nationale Regierungen, immer mehr Kompetenzen an diese Institutionen abzugeben?
Zum Abschluss haben wir uns noch ein Quiz für euch einfallen lassen. Dabei wünschen wir euch   natürlich viel Spaß und Erfolg. Den Link findet ihr hier: https://kahoot.it/challenge/05131162?challenge-id=eefdee6f-9c5d-469a-8c2e-d5e7b311a2dd_1593584030019 (Pin: 05131162).